EZB-Geldpolitik: neue Durchführungsleitlinie

Die Europäische Zentralbank hat im Februar 2015 eine neue Leitlinie (EZB/2014/60) über die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems veröffentlicht.1) Diese Leitlinie wird die Leitlinie EZB/2011/142), das heißt den derzeitigen Rahmen der geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ab dem 1. Mai 2015 ersetzen.3) Sie soll den bestehenden allgemeinen geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems konsolidieren und vereinfachen und ihm damit mehr Klarheit verleihen.

Daher enthält die Leitlinie in ihrer konsolidierten Fassung mehrere Änderungen, die seit 2011 am geldpolitischen Rahmen des Eurosystems vorgenommen wurden, sowie aktualisierte Querverweise zu mehreren Rechtsakten wie etwa zur CRR4), CRD IV5) und zum ESVG 20106). Zudem wurden alle in Anhang I und II der Leitlinie EZB/2011/ 14 aufgeführten Bestimmungen (insbesondere Anhang I, allgemein bekannt als Allgemeine Regelungen) in den verfügenden Teil der neuen Leitlinie aufgenommen. Unter anderem wurden durch die neue Leitlinie folgende Änderungen am geldpolitischen Handlungsrahmen eingeführt:

Erstens wurden die Bestimmungen zu den Offenmarktgeschäften überarbeitet, um diese stärker an die jüngst genutzten Verfahren und die Flexibilität des Eurosystems bei der Durchführung von Offenmarktgeschäften (Titel I, Teil 2) anzugleichen. Darüber hinaus wurde der Zeitrahmen für die Durchführung von Standard- und Schnelltendern angepasst, um der Veröffentlichung der Mitteilungen zu Tenderankündigung und -zuteilung mehr Zeit einzuräumen.

Zweitens wurde die frühere Klassifizierung "internationale oder supranationale Organisationen" durch den Begriff "multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen" ersetzt, um eine Übereinstimmung mit den Definitionen in anderen aufsichtsrechtlichen Regelwerken herzustellen (Artikel 69).

Drittens wurden mehrere Änderungen an den Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities mit dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit und Transparenz der vom Eurosystem akzeptierten Schuldtitel vorgenommen, die aus Sicht der EZB auch zur Verbesserung der Funktionsweise des ABS-Marktes beitragen werden:

a) Ausschluss von ABS, die Restwertforderungen umfassen - mit einer viermonatigen Übergangsfrist für jene ABS, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten enthalten sind (Artikel 73.7),

b) Aufnahme zusätzlicher Kriterien für den eingetragenen Geschäftssitz von Hypothekentreuhändern oder Forderungstreuhändern bei ABS-Transaktionen - mit einer einjährigen Übergangsfrist für jene ABS, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten enthalten sind (Artikel 74.3),

c) Verbesserung des Rahmens im Hinblick auf die Anforderung zur Erstellung von ABS-"Surveillance Reports" (Artikel 88.2),

d) weitere Spezifizierung der Bestimmungen zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen in Bezug auf ABS - diese Bestimmungen gelten mit Wirkung vom 1. November 2015 (Artikel 142),

e) Wegfall der Anforderungen zur Benachrichtigung des Eurosystems über alle in den vorangegangenen sechs Monaten erfolgten und alle geplanten Modifikationen an den ABS durch die Geschäftspartner.

Viertens wurden Änderungen an den Bestimmungen zur Eigennutzung von nach dem 1. Mai 2015 begebenen spanischen Multi-cédulas vorgenommen - zusammen mit der Klarstellung, dass das Eurosystem die Beziehungen zwischen den einzelnen Emittenten der zugrunde liegenden Cédulas und den jeweiligen Geschäftspartnern zur Feststellung des Bestehens enger Verbindungen betrachten wird (Artikel 138).

Fünftens wurden die Bestimmungen zur Beschränkung der Eigennutzung staatlich garantierter unbesicherter Schuldtitel klarer formuliert (Artikel 139).

Die Leitlinie EZB/2014/60 wird zu Informationszwecken auf die Website der EZB eingestellt und soll im Laufe des Monats April 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union in 23 EU-Amtssprachen veröffentlicht werden.

Fußnoten

1) Leitlinie EZB/2014/60 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 (Neufassung), noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (Neufassung) (EZB/2011/14) (ABl. L 331 vom 14. Dezember 2011, S. 1).

3) Die Entsprechungstabelle in Anhang XIII der neuen Leitlinie EZB/2014/60 ermöglicht einen Vergleich der Leitlinie EZB/2014/60 mit der Leitlinie EZB/ 2011/14.

4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338).

6) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) (ABl. L 174 vom 26. Juni 2013, S. 1).

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