Beschlüsse EZB-Rat (Ohne Zinsbeschlüsse)

Externe Kommunikation: Am 16. September 2015 beschloss der EZB-Rat, dass es ab sofort im Ermessen der jeweiligen nationalen Zentralbank liegt, die Öffentlichkeit erforderlichenfalls über die Gewährung von Notfall-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance - ELA) an Banken in ihrem Land zu unterrichten. Eine Pressemitteilung zu diesem Beschluss wurde auf der Website der EZB veröffentlicht.

Marktoperationen: Am 27. August 2015 erließ der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2015/ 27 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/60 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (die Allgemeinen Regelungen). Mit der neuen Leitlinie treten einige Änderungen am geldpolitischen Handlungs rahmen in Kraft. Insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Zulassung von Geschäftspartnern wurden vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen in der Gesetzgebung zur Umsetzung der Bankenunion überarbeitet und eine neue Kategorie an notenbank fähigen Sicherheiten wurde eingeführt, die sogenannten "durch notenbankfähige Kreditforderungen besicherten nicht marktfähigen Schuldtitel" (nonmarketable debt instruments backed by eligible credit claims - DECCs). Die Leitlinie und eine entsprechende Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

Im Nachgang zur angekündigten Überprüfung der Obergrenze für das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors nach Ablauf der ersten sechs Ankaufsmonate beschloss der EZB-Rat am 3. September 2015, diese Grenze von ursprünglich 25 Prozent auf 33 Prozent anzuheben, wobei von Fall zu Fall zu prüfen ist, dass sich hierdurch nicht eine Situation ergibt, in der das Eurosystem über eine Sperrminorität verfügt; in letzterem Fall würde weiterhin eine Ankaufobergrenze von 25 Prozent gelten.

Am 4. September 2015 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/29 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken und erließ die Leitlinie EZB/2015/28 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken. Durch die Änderungen wird eine neue Definition für den "Marktzinssatz für besicherte Einlagen" geschaffen, nachdem der Eurepo am 2. Januar 2015 eingestellt worden ist. Die Rechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 10. September 2015 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/31 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/45 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (ABSPP). Durch diesen Beschluss wird der Beschluss des EZB-Rats vom 18. März 2015 umgesetzt, gemäß dem das Eurosystem Mezzanine-Tranchen von Asset-Backed Securities (ABS) im Rahmen des ABSPP erwirbt, sofern diese Mezzanine-Tranchen durch eine angemessene Garantie abgesichert sind, die den im Sicherheitenrahmen des Eurosystems enthaltenen Kriterien entsprechen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Zahlungssysteme und Marktinfrastruktur: Am 2. September 2015 billigte der EZB-Rat die Antwort der EZB auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister). Die Antwort der EZB ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 10. September 2015 billigte der EZB-Rat die Änderungen des überwachungspolitischen Rahmens des Eurosystems und der Standards für die Nutzung zentraler Kontrahenten (Central Counterparties - CCPs) in Devisengeschäften des Eurosystems mit dem Ziel, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2015 umzusetzen, mit dem die Standortpolitik für CCPs aufgehoben wurde. Die entsprechenden Dokumente sind auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 5. August 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Gesetzentwurf über bestimmte Bedingungen für die Restrukturierung von auf Fremdwährung lautenden Wohnungsbaudarlehen in Polen (CON/2015/26) auf Ersuchen des polnischen Parlaments. Am 10. August 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (CON/2015/27) auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank. Am 11. August 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Änderungen des Verfassungsgesetzes und des Gesetzes über die C eská národní banka (CON/2015/28) auf Ersuchen des tschechischen Ministers für Menschenrechte, Gleichberechtigung und Gesetzgebung.

Am 28. August 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Umlauf von Banknoten und Münzen in der Tschechischen Republik (CON/2015/29) auf Ersuchen des tschechischen Finanzministeriums. Am 2. September 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Meldung bestimmter für die Finanzstabilität relevanter Daten in Österreich (CON/2015/30) auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank. Am 2. September 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Bankenabwicklung in Deutschland (CON/2015/31) auf Ersuchen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen.

Statistik: Am 19. August 2015 billigte der EZB-Rat die Veröffentlichung der jeweiligen Monatsend-Target-Salden der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und der EZB im Wirtschaftsbericht der EZB. Die Daten werden mit einer einmonatigen Verzögerung veröffentlicht, das heißt beginnend mit Daten vom Referenzzeitraum Mai 2008. In einem zweiten Schritt werden die Monatsdurchschnitte der einzelnen Target-Salden der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und der EZB veröffentlicht, wobei die Daten bis Januar 2001 zurückreichen. Der erste Schritt der Datenveröffentlichung erfolgte am 21. September 2015, der zweite am 30. Oktober 2015.

Am 4. September billigte der EZB-Rat die regelmäßige externe Veröffentlichung eines neuen "Berichts über den Sektor der privaten Haushalte". Grundlage für den Bericht sind die Konten der institutionellen Sektoren, die gemäß der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen in Bezug auf die finanziellen Konten erstellt werden, und das ESVG-2010-Datenlieferprogramm in Bezug auf die nichtfinanziellen Konten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union erstellt werden. Der Bericht stellt die Entwicklungen im Euroraum dar, einschließlich Vergleichen unter allen Ländern des Euro-Währungsgebiets, und ermöglicht so die Analyse wichtiger wirtschaftlicher und finanzieller Entwicklungen innerhalb des Sektors der privaten Haushalte im Euro-Währungsgebiet und in den einzelnen Ländern. Der erste Bericht wird im Oktober 2015 veröffentlicht und erscheint von da an quartalsweise nach Veröffentlichung der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets durch die EZB.

Am 10. September 2015 erließ der EZB-Rat die Verordnung EZB/2015/30 zur Änderung der Verordnung EZB/2014/48 über Geldmarktstatistiken mit dem Ziel, eine Reihe wesentlicher Begriffe in den detaillierten Anweisungen für die Berichterstattung zu verfeinern, die in der Verordnung EZB/2014/ 48 enthalten sind. Die Verordnung EZB/2015/ 30, die auf der Website der EZB abrufbar ist, tritt im Oktober 2015 in Kraft; die Meldung von Daten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung beginnt im April 2016.

Corporate Governance: Am 4. August 2015 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/ 2015/NP17 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Auswahl und Bestellung des Chief Services Officer. Durch diesen Beschluss, der am 1. September 2015 in Kraft trat, wird die Gehaltsstruktur der EZB angepasst, um eine neue Gehaltsspanne zu schaffen, in die der noch zu bestellende Chief Services Officer eingestuft wird. Die Beschäftigungsbedingungen sind auf der EZB-Website abrufbar.

Am 16. September 2015 beschloss der EZB-Rat, Erkki Liikanen erneut zum Mitglied des Prüfungsausschusses der EZB zu ernennen; seine Mitgliedschaft endet mit Ablauf seiner Amtszeit als Präsident der Suomen Pankki Anfang Juli 2018. Der EZB-Rat berief zudem Ewald Nowotny mit Wirkung zum 1. November 2015 für den Zeitraum von drei Jahren in den Prüfungsausschuss. Er folgt Christian Noyer nach, dessen Amtszeit als Präsident der Banque de France dann endet.

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