FMA: Shareholder Rights Directive tritt in Kraft

Im Rahmen der Umsetzung der Shareholder Rights Directive II (RL 2017/828) wurden in Österreich im Börsengesetz 2018 unter anderem Bestimmungen geschaffen, die den Informationsaustausch zwischen Aktionären und Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt zugelassen sind, stärken sollen. Ein wesentlicher Teil dieser Bestimmungen (§§ 179 bis 181 BörseG) trat zum 3. September 2020 in Kraft wie die österreichischen Aufsicht FMA heute mitteilt.

Betroffen sind demnach insbesondere Informationen zur Identifikation des Aktionärs, zur Hauptversammlung und zu sonstigen Unternehmensereignissen, die von der Gesellschaft zum Aktionär und vom Aktionär zur Gesellschaft transportiert werden sollen. Da die Gesellschaft nicht alle ihre Aktionäre kennt, werden diese Informationen über Intermediäre transportiert, über die die Aktien verwahrt werden (insbesondere Zentralverwahrer und Kreditinstitute). Die Intermediäre und Gesellschaften werden dazu verpflichtet, diese Informationen innerhalb enger Fristen weiterzutragen oder auch selbst zu erteilen. Unter anderem ist die Informationspflicht für Intermediäre zu Identität und Höhe des Anteils der Aktionäre auf Antrag der Gesellschaft betroffen. Weiterhin regelt § 181 des Börsegesetz, dass Intermediäre Aktionären ermöglichen müssen, ihre Rechte beim Emittenten entweder selbst oder durch den Intermediär auszuüben. § 182 des Börsegesetz schreibt die Angemessenheit und Offenlegung der Kosten der hier geschilderten Dienstleistungen vor.

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