Leitartikel

Straflos treulos?

Im inzwischen verflixten siebten Jahr nach dem Ausbruch der Finanzkrise mehren sich die Meldungen über umfangreiche Klagen, mit denen Investoren ihr durch die Krise verlorenes Geld zurückbekommen wollen. Erst jüngst wurde unter anderem der Deutschen Bank eine Klageschrift amerikanischer Investoren zugestellt, in der sie wegen fehlerhafter Beratung und Betreuung zum Schadenersatz in Milliardenhöhe aufgefordert wird. Hintergrund dafür sind von der Bank vermittelte Investments in eben jene Anleihekonstrukte, in denen Hypotheken gebündelt wurden. Darunter sind offenbar auch in einem hohen beziehungsweise zu

hohen Umfang solche Forderungen an amerikanische Häuslebesitzer, die mangels eines geregelten Einkommens und Eigenkapitals die an todesmutige japanische Schwertkämpfer erinnernde Bezeichnung "Ninja"-Kredite bekamen, zusammengesetzt aus den Anfangsbuchstaben No Income no Job or Assets. Es ist kein Wunder, dass diese Schuldner in der Immobilienkrise als Erste reihenweise klamm, ihre Immobilien unverkäuflich, die Forderungen uneintreibbar wurden und damit auch die einst bestens gerateten Papiere lawinenartig infizierten. Der Weg vom goldgeränderten Triple A zum Ramsch war kurz, die Suche nach den Schuldigen, wir wissen es, lang.

Denn darum geht es im Kern bei den zugegeben sehr unterschiedlichen prozessualen Auseinandersetzungen, denen sich vor allem in den USA, zunehmend aber auch in Deutschland Bankenvorstände und ihre Führungskräfte vor Gericht stellen müssen: Wer hat von den sich auftürmenden Risikogefahren was wann gewusst beziehungsweise hätte wissen und demnach auch handeln müssen, um die Vermögensschäden von Kunden und der eigenen Bank abzuwenden. Neben der Grundlage für Entschädigungen sollen die Antworten auf diese Fragen auch als Voraussetzungen für die gerechte Bestrafung dienen. Dies jedenfalls entspricht in diesem unseren Lande den Erwartungen Vieler, angefangen von einem ehemaligen Bundespräsidenten über Vertreter von Politik, Wirtschaft und Kirchen, die sich am Zerrbild des "Banksters" abarbeiten, bis hin zu den vielen tausend Kunden, die sich getäuscht fühlen, verunsichert sind und mit Vertrauensentzug reagieren.

Alle Erwartungen richten sich also auf die mit der Rechtspflege befassten Institutionen, allen voran die Staatsanwaltschaften. Diese sind durchaus vielerorts tätig geworden, allerdings nach Lage der Dinge bislang mit nur mäßigem, überwiegend sogar keinem Erfolg. So erfolgte zum Beispiel die rechtskräftige Verurteilung eines Bankvorstandes der IKB aufgrund der unrichtigen Darstellung der Risikolage in einer Presseinformation. In den meisten anderen Fällen ist die Beweisaufnahme entweder noch in vollem Gange oder befassen sich Revisionsinstanzen mit den Vor-Urteilen. Dabei sehen sich Vorstände nach Einschätzung von Experten in keinem EU-Land von härteren Strafen als in Deutschland bedroht, wo der § 266 StGB bei Fehlhandlungen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vorsieht. Für die Geschäftsleitungen von Kreditinstituten werden Fehlhandlungen im KWG (§ 54 a) spezifiziert und ist ergänzend sogar bei "einfacher" Fahrlässigkeit eine Strafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen, vorausgesetzt, es gelingt der Nachweis einer Pflichtverletzung.

Die vielfach publizierten, womöglich auch durch gezielte Einflüsterungen orchestrierten Stimmen des Volkes verleiteten zu dem Eindruck, dass es deswegen mit den angeklagten Bankern nur einen kurzen Prozess geben könnte. Denn die Pflichtverletzungen seien ja, so der vereinfachte Argumentationsstrang, durch das Ergebnis, nämlich existenzgefährdende Verluste bei den Banken und ihren Kunden infolge der gezielten Anhäufung viel zu hoher und zudem in den Bilanzen nicht korrekt dargestellten Risiken, hinreichend evident. Umso mehr mussten bei solchen, durch die Staatsanwaltschaft mit spektakulären Hausund Bankdurchsuchungen scheinbar bombenfest untermauerten Anklagen die jüngst in Stuttgart erfolgten Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der dort domizilierenden Landesbank irritieren.

Offenbar war in der Öffentlichkeit die Klugheit des Gesetzgebers aus dem Blickfeld geraten, der den scharfen Strafandrohungen den Schutz der stets unter Unsicherheit handelnden Geschäftsleitung eines Unternehmens an die Seite stellt. Wer nämlich "vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln" (§ 93 AG), begeht auch dann keine Pflichtverletzung, wenn die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen sich im Nachhinein als falsch erweisen sollten. Vielfach ist in der öffentlichen Diskussion, speziell aber offensichtlich auch bei den Entdeckern und zugleich Exekutoren des Anfangsverdachts strafbarer Handlungen offenbar die simple Tatsache vergessen worden, dass speziell Banken Unternehmen sind, die mit Risiken Geschäfte machen. Deren wesensbestimmender Kern ist die Unmöglichkeit, den künftigen Verlauf von zum Beispiel Zinsen oder Kursen exakt vorauszubestimmen. Deswegen gibt es gerade für Kreditinstitute weltweit und in Deutschland insonderheit spezifische gesetzliche Regelungen, die den Handlungsrahmen bis ins Kleinste festlegen.

Wenn, wie offenbar in Stuttgart, alle Regeln eingehalten, von den Kontrollinstanzen geprüft und für in Ordnung befunden wurden, dennoch die Finanzwelt nach der Lehman-Pleite sich anders verhielt, als bis dahin von allen vorhergesagt, kann das vernünftigerweise nicht bestraft werden. Andernfalls müsste man die Frage stellen, ob die Prüfungsinstanzen wie Wirtschaftsprüfer oder die BaFin nicht auch in den Kreis derjenigen einzubeziehen wären, die ihre Pflichten verletzt haben. Ganz zu schweigen von den diversen Regulatoren, die einerseits die Staatspapiere des Euroraums als risikolos und daher für die Eigenkapitalgrundsätze nicht anrechenbar erklären, nach der Krise aber den Banken und nota bene auch Versicherungen vorwerfen, darauf vertraut zu haben! Allmählich dämmert es daher auch den unerschrockenen Verfechtern der "gerechten Strafe", dass mit den herkömmlichen Mitteln die juristische Aufarbeitung der Finanzkrise wohl kaum in der angestrebten Weise gelingen wird. Daher muss flugs ein neues Gesetz her, dass "das Unternehmen selbst in das Zentrum der Strafverfolgung" rückt, so der Entwurf aus dem Hause des nordrheinwestfälischen Justizministers Thomas Kutschaty. Auch weil bei Einzelnen im Zweifel nicht viel zu holen ist, und bisher verhängte Strafen keine ausreichenden Präventionswirkungen besäßen, sollen künftig Unternehmen noch stärker, sogar bis zum wirtschaftlichen Exitus geschröpft werden können. Dabei ist das Risikobewusstsein inzwischen allerorts soweit gestiegen, dass, wie einige befürchten, unternehmerische Entscheidungen nur noch schleppend, unter Einsatz vieler Berater oder auch gar nicht getroffen werden. Ein solches Gesetz würde den zulässigen Entscheidungsrahmen noch enger schnüren. Ob dadurch Fehlentscheidungen verhindert würden, ist eher zu bezweifeln.

Bereits jetzt geht von der unter den Augen der breitesten Öffentlichkeit stattfindenden Arbeit der Staatsanwälte eine beklemmende Wirkung aus, die das betroffene Unternehmen, mehr noch aber den Beschuldigten jahrelang an den Pranger stellt. Nicht alle bislang Beklagten haben so honorige Vorgesetzte wie in Stuttgart, die einen Wiedereinstieg in die bisherige Berufsposition ermöglicht haben. Weil in der öffentlichen Wahrnehmung immer etwas hängen bleibt, brauchen wir nicht neue Gesetze, sondern wohl eher einen angemesseneren Ermittlungseinsatz bei der juristischen Wahrheitsfindung.

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