Gespräch des Tages

Rechtsprechung - OHG-Gesellschafter: "Quotale" Kredithaftung

OHG-Gesellschafter* haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch und akzessorisch für die Kreditverbindlichkeiten ihrer Gesellschaft mit. Das heißt: Die Kredit gebende Bank kann gegenüber der OHG und jedem Gesellschafter ihre vollen Ansprüche geltend machen. Wer und in welchem Umfang im Innenverhältnis verpflichtet ist, braucht sie nicht zu interessieren. Diese gesetzlich vorgegebene Gesamthaftung ist jedoch vertraglich abdingbar und zum Beispiel durch eine nur quotale Haftung, etwa entsprechend dem Anteil an der Gesellschaft, ersetzbar. Bei OHGs mit einer größeren Anzahl von kleinteiligen Gesellschaftern, deren Haftungsrisiken in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren Beteiligungsquoten stehen würden, kommt diese Modifikation in der Praxis oft vor. Dass es auch bei ihr zu Streitigkeiten kommen kann, zeigt ein Fall, den das Berliner Kammergericht durch ein Urteil vom 22. Dezember 2010** rechtskräftig entschieden hat. Die Entscheidung ist exemplarisch für das Kreditgeschäft; ein kurzer Bericht darüber macht an dieser Stelle daher Sinn.

Eine Bank hatte einer Fonds-OHG Kredit gewährt und die Haftung der Gesellschafter auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil beschränkt. Nachdem die Bank durch die OHG in Höhe eines Teilbetrags und durch einzelne Gesellschafter in Höhe weiterer Teilbeträge befriedigt worden war, verlangte sie mit ihrer Klage von einem der Gesellschafter (X.) den seinem OHG-Anteil entsprechenden Teilbetrag an dem - nicht durch die Tilgungen gekürzten - ursprünglichen Kreditbetrag. Die Bank meinte, dass sich durch diese Teiltilgungen die Bezugsgröße für die Haftung des X. nicht geändert habe; er hafte nach wie vor quotal aufs Ganze. Dem folgte das KG nicht, sondern entschied, dass die Gesellschafter, die kraft Vereinbarung mit der Bank quotal haften, nur insoweit persönlich in Anspruch genommen werden können, "als - unter Anrechnung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen, nicht aber unter Anrechnung der von einzelnen Gesellschaftern erbrachten Leistungen die Verbindlichkeiten noch valutieren".

Das bedeutet im Klartext: Wenn und soweit die Gesellschaft an die Bank zahlt, verringert sich dadurch die Bezugsgröße für die quotale Haftung des Gesellschafters. Ein Gesellschafter, der zum Beispiel mit 10 Prozent an der OHG beteiligt ist, haftet für den ihr gewährten Kredit von 2 Millionen Euro mit 10 Prozent = 200000 Euro. Hätte die OHG den Kredit bis auf 1,2 Millionen Euro zurückgezahlt, wäre das die neue Bezugsgröße mit der Folge, dass X nur bis zu 120000 Euro in Anspruch genommen werden könnte. Anders läge der Fall, wenn ein Mitgesellschafter den Kredit bis auf 1,2 Millionen Euro getilgt hätte. An der Bezugsgröße würde sich dadurch für die anderen Gesellschafter nichts ändern, X. könnte von der Bank nach wie vor mit 200000 Euro in Anspruch genommen werden.

Worauf beruht diese unterschiedliche Rechtsfolge? Das hängt damit zusammen, dass sich durch die quotale Haftung der Gesellschafter nichts an der "Akzessorietät" (Abhängigkeit) der Gesellschafter zu der Gesellschaftsschuld ändert. Zahlt die Gesellschaft auf den Kredit, wirkt das auch für die Gesellschafter befreiend: Die Bezugsgröße für die Teilschulden der Gesellschafter vermindert sich um die Zahlung der Gesellschaft. Zahlt dagegen ein Gesellschafter, reduziert das zwar die Gesellschaftsschuld; die Zahlung hat aber nur für ihn selbst schuldbefreiende Wirkung. Wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen den Schulden der Gesellschafter führt die Zahlung eines von ihnen nicht zur Entlastung auch der anderen. Das Kammergericht hat das überzeugend und verständlich dargelegt. Den Bankmitarbeitern ist die Lektüre dieses Urteils zu empfehlen, wenn es in ihrem Kreditgeschäft um quotale statt gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung geht.

*)für BGB-Gesellschaften gilt grundsätzlich Gleiches

**) Kammergericht Berlin, Urteil v. 22. 12.2010 - 26 U 232/09

- abgedruckt in ZIP 2011 Seite 227 (Heft 5)

Rechtsanwalt Dr. Claus Steiner, Wiesbaden

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