Steuerbefreiung für Familienheime im Erbfall

Familienheime sind im Erbfall steuerfrei, wenn sie vom erbenden Ehepartner oder den Kindern selbst bewohnt werden. Diese Selbstnutzung muss in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten beginnen, welche aber unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden kann. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Az. II R 39/13. Darüber hinaus ist der Erwerb des Alleineigentums bei einer Erbauseinandersetzung steuerfrei.

Grundsätzlich wird von einer Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke ausgegangen, wenn der Erbe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in das Familienheim einzieht. Maßgeblich sind eine angemessene Zeit nach dem Erbfall und die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses. Ein Einzug erst nach Ablauf der sechs Monate ist laut BFH möglich, wenn der Erbe darlegen kann, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben oder die Klärung von Fragen zum Erbfall sein. Andere Umstände wie eine Renovierung sind unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor Einzug beseitigt werden muss und so einen Einzug innerhalb der Sechs-Monats-Frist verhindert. Muss der Erbe später aus zwingenden Gründen - zum Beispiel eine Pflegebedürftigkeit - wieder ausziehen, bleibt die Steuerfreiheit auch dann gewahrt, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren geschieht. Wird einer der Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung alleiniger Eigentümer und zieht in das Haus ein, erhöht sich sein steuerfreies Vermögen um die übernommenen Teile - unabhängig davon, ob dies innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt oder später.(Wüstenrot Bausparkasse)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X