Radweg: Enteignung nur als äußerste Lösung

Es kommt immer wieder vor, dass eine Gemeinde einem Bürger einen Teil seines Grundstücks oder im schlimmsten Falle sogar das ganze Grundstück wegnehmen muss, weil das übergeordnete kommunale Interessen dies erfordert - etwa durch das Anlegen eines Verkehrsweges. Doch die Gerichte fordern in solchen Fällen gründlichste Überprüfungen und Abwägungen. Ist das nicht so gewesen, kann die Enteignung nicht vollzogen werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 S 156/14)

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