Auflagen auch für "unsichtbare" Baudenkmäler

Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 S 29/19) müssen sich die Eigentümer trotzdem an die Auflagen halten.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rückseite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetragen war, …

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