Ein per Landesgesetz eingeführter Mietendeckel wäre verfassungswidrig. Zu dieser Einschätzung kommt ein Rechtsgutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans Jürgen Papier, im Auftrag des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. „Der Landesgesetzgeber von Berlin verfügt nach dem Grundgesetz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über eine Gesetzgebungskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels", heißt es in dem Gutachten.
Papier begründet die Verfassungswidrigkeit damit, dass durch einen Landesmietendeckel für ein und denselben Sachverhalt – nämlich den Mietpreis für Wohnraum – im Land Berlin unterschiedliche gesetzgeberische Anordnungen gelten würden: Zum einen die Vorschriften des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten sozialen Mietrechts und zum anderen die dazu im Widerspruch stehenden Regelungen durch den Mietendeckel. Damit wäre die Rechtsordnung an dieser Stelle widersprüchlich.
Zudem besitze der Bundesgesetzgeber für das von ihm geregelte soziale Mietpreisrecht eine Vollkompetenz. Das Landesverfassungsrecht könne diese grundgesetzliche Kompetenzverteilung weder sprengen noch anders auslegen. Es dürfen, wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, „konzeptionelle Entscheidungen eines Bundesgesetzgebers nicht durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers verfälscht werden." Das bundesrechtliche Mietpreisrecht übe daher eine Sperrwirkung in Verbindung mit dem Grundsatz der wechselseitigen bundesstaatlichen Rücksichtnahme aus. Das Land Berlin, so die Schlussfolerung, hat deshalb keine Gesetzgebungskompetenz für einen Landesmietendeckel.