Es ist ein üblicher Vorgang, dass nach Abschluss des Vertrages über ein Bauprojekt weitere Gespräche zwischen den Parteien stattfinden, die zu der einen oder anderen Änderung führen. Für den Architekten und den Bauunternehmer können sich solche Gespräche als Falle erweisen, selbst wenn für sie lediglich ein Vertreter ohne Vertretungsmacht daran teilgenommen hat. Dies ist aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2011, Aktenzeichen VII ZR 186/09, zu schließen.
Im entschiedenen Fall wurde zwischen Stadtwerken und einem Architekten ein Vertrag über den Neubau eines Verwaltungsgebäudes geschlossen. In weiteren Gesprächen, zu denen der Architekt einen Vertreter ohne Vollmacht schickte, kam es zu einer Absprache über …