Recht und Steuern

Widerspruch gegen Besprechungsprotokoll

Wird dem Inhalt eines Besprechungsprotokolls nicht zeitnah widersprochen, kann hieraus die einvernehmliche Änderung eines bereits geschlossenen schriftlichen Vertrages folgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Besprechungsteilnehmer unstreitig zu Vertragsänderungen nicht bevollmächtigt ist, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Januar 2011, geführt unter Aktenzeichen VII ZR 186/09.

Inhalt des über Jahre währenden Rechtsstreits waren die Haftung für Baumängel und die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Ausgangpunkt des Falls war die Verpflichtung eines Holzbauunternehmens für die Holzbauarbeiten in einem Neubau. Das Angebot des Holzbauunternehmens sah mit Verweis auf § 13 VOB/B eine Gewährleistung von vier Jahren vor. Wenige Tage nach der schriftlichen Auftragserteilung beraumte der Auftraggeber einen Besprechungstermin an, um ein formal notwendiges Verhandlungsprotokoll zu erstellen. An der Besprechung nahm ein Mitarbeiter des Holzbauunternehmens teil, der keine Befugnis für Vertragsänderungen besaß. Das Besprechungsprotokoll, das auch dem Holzbauunternehmer übersandt wurde, sah nun die Verlängerung der Gewährleistung auf fünf Jahre vor. Eine Reaktion des Unternehmers erfolgte nicht.

Nach vier Jahren traten aufgrund von Absenkungen des Flachdachs Feuchtigkeits- und Fäulnisschäden mit Schimmelpilzbefall der hölzernen Dachschalung auf. Obwohl die im Vertrag geregelte Verjährungsfrist von vier Jahren überschritten war, stellte der BGH die Haftung des Holzbauunternehmers fest. Der Grund: Nach der Verkehrssitte sei der Unternehmer verpflichtet gewesen, das Besprechungsprotokoll zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls dem Inhalt zu widersprechen, wenn dieser nicht zutrifft.

(Lill Rechtsanwälte)

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