Recht und Steuern

Thermostate zahlt Gemeinschaft

Bei Reparaturen in einer Eigentumswohnung stellt sich oft die Frage, wer die Rechnung begleichen muss, der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft. Eindeutig ist die Zuordnung bei Arbeiten am Sondereigentum, wie zum Beispiel die Modernisierung des Bades oder der Küche. Hier ist der Wohnungseigentümer zuständig. Auch bei gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen, dem Hausflur oder dem Außenbereich des Hauses ist klar, wer die Kosten zu begleichen hat. Diese Bereiche zählen zum Gemeinschaftseigentum, Reparaturen muss demzufolge die Gemeinschaft tragen.

Nicht so einfach ist die Entscheidung jedoch bei Objekten, die nicht eindeutig abgrenzbar sind. Hier kann es schnell zum Streit kommen. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu Thermostatventilen einer Heizung entschieden (Aktenzeichen 8 W 404/07). In einer Eigentumswohnung mussten Regelungsteile und Thermostatventile der Fußbodenheizung ersetzt werden. Obwohl sich die Heizung in der Wohnung des Eigentümers befindet, kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass es sich hier um Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG handelt. Dies gilt sowohl für die Thermostatventile der Heizung als auch für die übrigen Regelungsteile, die entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter anderem zur automatischen Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr dienen. Die Gemeinschaft musste daher dem Wohnungseigentümer die Handwerkerrechnungen erstatten. (Berliner Sparkasse)

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