Recht und Steuern

Kontrolle der Heizungsanlagen

Wenn Immobilienbesitzer im Winter für einige Wochen in Ferienimmobilien in südlichere Gefilde aufbrechen, müssen sie daran denken, auch dann ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrollieren zu lassen. Anderenfalls können sie im Fall eines Frostschadens unter Umständen den Versicherungsschutz verlieren. Die Kontrollpflicht gilt einem Urteil des Landgerichts Bonn zufolge auch dann, wenn ein Eigentümer die Heizung auf die Funktion "Frostwächter" eingestellt hat. Das Gericht wies die Klage des Hauseigentümers gegen seine zahlungsunwillige Wohngebäudeversicherung unter dem Aktenzeichen 10 O 203/06 ab. Dass es nicht ausreichend ist, sich bei Abwesenheiten nur auf die Technik zu verlassen, bestätigte auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen. Dort hatte ein Hausbesitzer das leer stehende Gebäude während einer Frostperiode beheizt. Die Heizung fiel jedoch aus und das gefrorene Wasser in den Leitungen brachte ein Rohr zum Platzen. Wasser lief ins Gemäuer. Der Eigentümer meldete den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung, die eine Kostenübernahme jedoch verweigerte. Der Eigentümer hätte die Anlage entleeren und sperren müssen. Unter dem Aktenzeichen 3 U 55/02 gab das Gericht der Versicherung Recht.

Wer ein Haus kauft, übernimmt die in der Regel schon bestehende Wohngebäudeversicherung, sofern er dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Diese sollte er dann besser aufmerksam durchlesen. Er kann sich später nicht darauf berufen, die Bedingungen nicht genau gekannt zu haben. Das Oberlandesgericht Celle hielt das für eine Schutzbehauptung. Der Hausbesitzer habe die Wohngebäudeversicherung quasi blind übernommen, was eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Die Richter bestätigten die Ablehnung der Versicherungsgesellschaft, einen Schaden in Höhe von 100 000 Euro zu begleichen (Urteil vom 7. Juni 2007, Aktenzeichen 8 U 1/07).

(Quelle Bausparkasse)

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