Recht und Steuern

Optionshandel ist keine Vermietung

Wer eine Immobilie an andere vermietet, sei es zur geschäftlichen oder zur privaten Nutzung, der kann in der Regel etwaige Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen. Der Fiskus wacht allerdings mit Argusaugen darüber, was genau der Steuerpflichtige unter dieser Rubrik alles angibt. Verrechnet er zum Beispiel seine Mieteinnahmen mit Optionsgeschäften und verliert dabei Geld, dann darf er nicht auf einen positiven Bescheid des Finanzamts hoffen. Ein Steuerzahler war groß im Geschäft bei der Vermietung von Immobilien. Insgesamt betreute er über 40 einzelne Objekte und erwirtschaftete daraus im Streitjahr einen Überschuss in Höhe von fast 400 000 Euro. Gleichzeitig unternahm er Devisenoptionsgeschäfte, bei denen er deutlich weniger erfolgreich war. In der Endabrechnung aus Mieteinnahmen und Verlusten bei den Optionsgeschäften kam er schließlich auf ein Minus, das er steuerlich geltend machen wollte. Seine Begründung: Eventuelle Gewinne aus den Devisengeschäften habe er schließlich wieder in seine Mietobjekte investieren wollen.

Doch der Bundesfinanzhof spielte in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen IX R 42/05 bei diesen Überlegungen des Steuerzahlers nicht mit. Verluste aus Devisenoptionsgeschäften, so hieß es in der Entscheidung, fielen den "sonstigen Einkünften" und nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Beide Einkommensarten seien nicht miteinander auszugleichen, einen Zusammenhang dieser zwei Sphären konnte der Bundesfinanzhof beim besten Willen nicht erkennen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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