Recht und Steuern

Nur einmal Steuerermäßigung

Nutzen zusammen veranlagte Ehegatten mehrere Wohnungen zugleich, können sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1200 Euro pro Jahr nur einmal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bekommen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen VI R 60/09, entschieden. Damit hob das oberste deutsche Steuergericht eine gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen 11 K 44/08 auf, das erst im Sommer 2010 veröffentlicht worden war.

Im nunmehr höchstrichterlich entschiedenen Fall besaßen die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten. Sie ließen zeitgleich durch Handwerksbetriebe Arbeiten an beiden Wohnungen durchführen. Dafür beantragten sie jeweils eine Steuerermäßigung im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte den Höchstbetrag nur einmal. Der BFH war derselben Auffassung. Nach seiner Meinung gilt die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 1200 Euro unabhängig davon, ob die begünstigten Handwerkerleistungen in einer oder mehreren Wohnungen erbracht worden sind. Aus dem Wortlaut des Gesetzes könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren genutzten Wohnungen die Steuervorteile auch mehrfach einzuräumen seien.

(Wüstenrot)

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