Recht und Steuern

Abschreibungen bei weniger Miete

Vermieter, deren Mieteinnahmen aufgrund der Marktlage sinken, sollten in ihrer Einkommensteuererklärung Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfawA) geltend machen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat es zwar mit Urteil vom 4. Juni 2009 unter dem Aktenzeichen 1 K 61/08 abgelehnt, in solch einem Fall eine Absetzung dieser Art zu berücksichtigen, es ist jedoch die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden (Aktenzeichen IX R 27/09), da diese Frage höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden wurde.

Im verhandelten Fall vor dem Finanzgericht war die Kaltmiete um 30 Prozent gesunken. Die Kläger argumentierten, dass die Wohnungen aufgrund der Entwicklung des örtlichen Immobilienmarktes nur noch mit erheblichen Abschlägen vermietbar und nahezu unverkäuflich seien. Daher sei die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Wohnungen im sonst üblichen Rahmen nicht möglich und diese verminderte Nutzbarkeit als AfawA abzugsfähig. In einschlägigen Fällen kann die AfawA geltend gemacht werden und bei ablehnenden Einkommensteuerbescheiden Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren sollte unter Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision offengehalten werden.

(Wüstenrot)

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