Recht und Steuern

Mieter kann meist kurzfristig kündigen

Ein Mietvertrag darf in der Regel nicht das Recht des Mieters einschränken, mit der gesetzlichen Frist von rund drei Monaten zu kündigen. Deshalb hat kürzlich der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 30/08 eine Klausel in einem Formularmietvertrag für unwirksam erklärt, mit welcher der Mieter ab Mietbeginn ein Jahr lang auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichten sollte.

Eine solche Klausel gewähre dem Mieter keinerlei Vorteil und benachteilige ihn unangemessen, urteilte das Gericht. Im entschiedenen Fall konnte der Mieter daher auch während des ersten Jahres mit der gesetzlichen Frist kündigen. Laut Gesetz kann eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Anders wäre dagegen die Rechtslage, wenn die Mietparteien für einen bestimmten Zeitraum eine festgeschriebene "Staffelmiete" vereinbaren. In einem solchen Fall kann im Mietvertrag eine Kündigung durch den Mieter bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden. Eine vereinbarte Staffelmiete sei auch für den Mieter vorteilhaft, führte der Bundesgerichtshof aus, da sie für beide Parteien Kalkulationssicherheit schaffe. Neben den im Mietvertrag geregelten Anpassungen der Miete zu bestimmten Terminen seien nämlich weitere Erhöhungen ausgeschlossen.

(Wüstenrot)

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