Public Private Partnership

Finanzierungsangebote für Nichtgebietskörperschaften

Die Erbringung kommunaler Dienstleistungen ist ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Auftrags. Die Entsorgung von Abwasser, die Sicherung von Straßen und Wegen und vieles mehr werden hierbei durch kommunale Eigenbetriebe, durch Betriebe in der Rechtsform der GmbH oder der Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR) erbracht. Die Wahl der Rechtsform hat hierbei ganz unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzierungsmöglichkeiten.

Folgende Aspekte sind aus Sicht der Bank bei einer Finanzierungsanfrage zu berücksichtigen:

- Wie sieht der Status des Darlehensnehmers aus?

- Welche Eigenkapitalbelastung ergibt sich für die Bank (Solvabilitätsanrechnung)?

- Wie wird das Darlehen besichert?

- Welche besonderen rechtlichen Aspekte sind zu berücksichtigen?

Rechtsform beeinflusst Finanzierung

- Einfachste Form der Finanzierung - kommunaler Eigenbetrieb: Die einfachste Form eines kommunalen Unternehmens ist bei einer Finanzierungsanfrage der kommunale Eigenbetrieb. Da dieser keine eigene Rechtsform besitzt, wird die Gebietskörperschaft direkter Darlehensnehmer, deren Bonität aus Sicht der finanzierenden Bank unzweifelhaft ist. Bei einem kommunalen Eigenbetrieb entsteht für die Bank keine Eigenkapitalbelastung, sodass sie dem Darlehensnehmer bessere Finanzierungskonditionen anbieten kann. Zur Besicherung des Darlehens dient lediglich ein entsprechender Schuldschein.

Bei kreditähnlichen Rechtsgeschäften, wie es ein kommunaler Eigenbetrieb ist, müssen die jeweiligen Gemeindeordnungen der Bundesländer berücksichtigt werden. Hierfür sind eine Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsicht und ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich. Sobald diese vorliegen, ist eine Auszahlung umgehend möglich - in der Regel noch am selben Werktag.

In dringenden Fällen kann eine Auszahlung sogar aufgrund einer rechtsverbindlich unterschriebenen Zahlungsanweisung erfolgen, bevor die Kreditunterlagen unterschrieben werden. Ein weiterer Vorteil kommunaler Einrichtungen: Gemeinden stehen Zinsbindungsfristen bis zu 30 Jahren zur Verfügung, da das bestehende Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB für Gebietskörperschaften ausgeschlossen werden kann. P GmbH - Ausfallbürgschaft einer Gebietskörperschaft erforderlich: Bei der Rechtsform der GmbH hingegen müssen einige Besonderheiten im Hinblick auf die Finanzierung berücksichtigt werden. Um ein Darlehen an eine GmbH zu Kommunalkreditkonditionen zu vergeben, muss eine 100-prozentige Ausfallbürgschaft einer Gebietskörperschaft als Sicherheit vorliegen. Ohne eine solche Bürgschaft handelt es sich um ein gewerbliches Darlehen, das entsprechend dinglich besichert werden muss. Da es aufgrund der Bürgschaft nur auf die Bonität des Bürgen - also der Kommune - ankommt, belastet auch dieses Darlehen das Eigenkapital der Bank nicht. So kann das Kreditinstitut der GmbH entsprechend günstige Kondition garantieren.

Beachtung des EU-Rechts

In diesem Zusammenhang müssen jedoch Artikel 87 des EG-Vertrags (Beihilfeverbot) sowie dessen relevante Verordnung (EG-Nr 1998/2006) vom 15. Dezember 2006 besonders berücksichtigt werden. Danach darf die Beihilfe ein Barwertsubventionsäquivalent von 200 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Durch eine genauere Differenzierung im Rahmen der Verordnung ist vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit die Vergabe von verbürgten Darlehen allerdings nur an solche Unternehmen sinnvoll, die Leistungen von "allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" erbringen (Daseinsvorsorge).

Im Gegensatz zu einem kommunalen Eigenbetrieb beträgt die maximale Zinsbindung bei einer GmbH zehn Jahre, da das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Auszahlung des Darlehens ist bei einer GmbH im Gegensatz zu einem Eigenbetrieb erst möglich, wenn der Bank alle Unterlagen vorliegen. Allein die Beibringung der aufsichtsrechlichen Genehmigung zur Bürgschaftsübernahme kann in der Regel vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen.

- Anstalt des öffentlichen Rechts - Zinsbindungsfrist maximal zehn Jahre: Anstalten des öffentlichen Rechts gibt es mit Bezug auf Kreditaufnahmen in Deutschland in zwei Ausprägungen - die AdöR ohne Gewährträgerhaftung (zum Beispiel in Schleswig-Holstein) und die AdöR mit Gewährträgerhaftung (zum Beispiel in Bayern). Unabhängig von der Bonität der jeweiligen AdöR hat diese Differenzierung unterschiedliche Auswirkungen für die finanzierende Bank, da die Eigenkapitalbelastung sich stark unterscheidet.

Bei einer AdöR mit Gewährträgerhaftung wird die Eigenkapitalbelastung mit 20 Prozent angerechnet. Dies bedeutet zusätzliche Finanzierungskosten von rund 0,12 Prozent. Bei einer AdöR ohne Gewährträgerhaftung wird das Darlehen hingegen zu 100 Prozent angerechnet. Daraus ergibt sich - je nach aktueller Marktlage - für die Bank ein Kostenfaktor von bis zu 0,7 Prozent, der an den Kunden weitergereicht wird. Ähnlich wie bei einer GmbH werden einer AdöR Zinsbindungen für maximal zehn Jahre angeboten, da auch hier das Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Rechtsform eines kommunalen Unternehmens wirkt sich direkt auf die Finanzierung aus. Nicht nur aus Sicht der Bank ist ein kommunaler Eigenbetrieb die einfachste Variante; auch die Kommunen bevorzugen diese Rechtsform, obwohl die GmbH dem Darlehensnehmer günstigere Konditionen bietet.

Kommunaler Eigenbetrieb von Banken und Kommunen bevorzugt

Der Grund dafür liegt in dem aufwendigen Gründungsprozedere einer GmbH. Bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Zinskonditionen höher als bei den zuvor beschriebenen Varianten, da hierbei Eigenkapitalmittel der Bank hinterlegt werden müssen. Ausschlaggebend für die weitere Vorgehensweise der Kommunen ist, welche Auswirkungen die Umstellung der kommunalen Haushalte von Kameralistik auf Doppik haben wird, da dann im Rahmen der Bilanzierung alle Eventualverbindlichkeiten im Haushalt aufgeführt werden müssen - und dieser dann dementsprechend belastet wird.

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