Verbraucherschutz

Nachbesserungen beim Kleinanlegerschutzgesetz

Schon bei der Vorlage des Referentenentwurfs zum Kleinanlegerschutzgesetz im September 2014 hatte die Deutsche Kreditwirtschaft davor gewarnt, die Förderung des Crowdvestings dem Anleger- und Verbraucherschutz überzuordnen. Dass die Parlamentarier daran festgehalten haben, Start-Ups nur dann von der Prospektpflicht auszunehmen, wenn Einzelinvestoren sich mit maximal 1 000 Euro beteiligen, ist in diesem Sinne sicher richtig. An anderer Stelle wurde der Entwurf nachgebessert. Die Befreiung von der Prospektpflicht gilt jetzt bis zu einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,5 Millionen Euro (ursprünglich 1 Million Euro). Auch wird das viel kritisierte Werbeverbot, bei dem der Gesetzgeber vor allem die Verkehrsmittelwerbung der Prokon AG im Blick hatte, abgemildert. Allerdings muss künftig ein Risikohinweis aufgenommen werden. Verzichtet wird auf die Pflicht, das Informationsblatt, auszudrucken und unterschrieben zurückzusenden. Es kann nun auch online zur Kenntnis genommen werden. Die Kündigung der Anlagen kann künftig frühestens nach einem Jahr erfolgen. Davon erhofft sich der Gesetzgeber nicht nur Planungssicherheit für die Unternehmen, sondern auch einen erzieherischen Effekt beim Anleger. Ihm soll dadurch verdeutlicht werden, dass er sein Erspartes in eine unternehmerische Investition von einer gewissen Dauer steckt. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X