Institutsvergütungsverordnung in Kraft

Am 3. August 2017 ist die Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Einen Tag später, am 4. August 2017, ist die  Novelle, die die InstitutsVergV von 2013 modifiziert, in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine mehrmonatige Konsultations- und Vorbereitungsphase. Die Neufassung der Verordnung setzt die Anforderungen der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für eine solide Vergütungspolitik in deutsches Recht um, die ihrerseits die Vergütungsregeln der europäischen Eigenmittelrichtlinie und -verordnung CRD IV und CRR konkretisieren. An einer Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung arbeitet die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) noch.

Als wichtigste Inhalte der Novellierung gelten erstens die Wahrung des Proportionalitätsprinzips, das heißt, kleine und mittlere Institute bleiben von vielen Regelungen verschont. Zweitens gelten künftig hinsichtlich der Gewährung, Auszahlung und Rückforderung einer variablen Vergütung strengere Auflagen für die Vergütung in Instituten, die unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. Und drittens soll die Einführung von sogenannten Clawbacks zur Sanktionierung von Fehlverhalten führen. Konkret gibt das künftig die Möglichkeit zur Rückforderung von Vergütung und die Streichung noch ausstehender variabler Vergütung bei Risikoträgern über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren.

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