BaFin veröffentlicht Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung von bAV-Einrichtungen

Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin

Die BaFin hat ein Rundschreiben zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht. Es tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Pensionskassen und Pensionsfonds, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Es enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die für Pensionskassen unmittelbar und aufgrund von § 237 VAG ebenso für Pensionsfonds gelten.

Das Rundschreiben erläutert auch, wann EbAV der BaFin spätestens erstmals einen Bericht zur eigenen Risikobeurteilung vorlegen müssen.

Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit einer Bilanzsumme von mehr als 1 Milliarde Euro zum 31. Dezember 2019 sowie die Pensionskassen, die zusätzliche Berichtspflichten zum Umgang mit der Niedrigzinsphase zu erfüllen haben beziehungsweise der intensivierten Aufsicht unterliegen, müssen ihre erste regelmäßige ERB spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2020 vornehmen, bis spätestens 30. September2021 abschließen und der BaFin den entsprechenden ERB-Bericht spätestens bis zum 14. Oktober 2021 vorlegen. Bei den übrigen Einrichtungen verschieben sich diese Daten um jeweils ein Jahr.

Das Rundschreiben finden Sie hier.

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