Vermerkt

Zentralbanken - Verwahrung von Neuen Globalurkunden

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat Mitte Juni 2006
bestätigt, dass das Verfahren für die Verwahrung von so genannten
Neuen Globalurkunden (New Global Note, NGN) für internationale
Schuldverschreibungen den "Standards for
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the use of EU securities settlement systems in ESCB credit operations"
(Standards für die Nutzung von Wertpapierabwicklungssystemen in der EU
bei Kreditgeschäften des ESZB)
(http://www.ecb.int/paym/coll/standards/) des Eurosystems entspricht.
Voraussetzung ist, dass die betreffende Globalurkunde zur Verwahrung
von einer Einrichtung gehalten wird, die diese Standards des
Eurosystems nachweislich erfüllt.
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Das neue NGN-Verfahren, das von den beiden internationalen
Zentralverwahrern Euroclear Bank (Belgien) und Clearstream Banking
Luxembourg in Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern entwickelt
wurde, wird von den internationalen Zentralverwahrern mit Wirkung vom
30. Juni 2006 angeboten. Es kann zur Begebung internationaler
Schuldverschreibungen in Form von Inhaber-Globalurkunden verwendet
werden.
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Im Rahmen des neuen Verfahrens wird eine Wertpapieremission durch eine
neue Form von Inhaber-Globalurkunden verbrieft: die NGN. Gemäß den
Bedingungen der Neuen Globalurkunde ist die Buchführung der
internationalen Zentralverwahrer die rechtlich relevante Dokumentation
für die Verpflichtung des Emittenten. Hierzu gehen sie eine direkte
Vertragsbeziehung mit jedem Emittenten ein. Damit eine NGN als
Sicherheit bei den Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen werden
kann, muss sie zu Verwahrungszwecken bei einem der internationalen
Zentralverwahrer hinterlegt werden, das heißt bei einer Einrichtung,
die vom Eurosystem bereits positiv beurteilt wurde. Weitere Angaben
zum NGN-Verfahren sind auf den Websites der internationalen
Zentralverwahrer erhältlich.
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Internationale Schuldverschreibungen in Form von
Inhaber-Globalurkunden, die nach dem 31. Dezember 2006 über
internationale Zentralverwahrer begeben werden, sind bei
Kreditgeschäften des Eurosystems nur dann als Sicherheiten zugelassen,
wenn das NGN-Verfahren angewendet wird. Es wird gewährleistet, dass
für vor oder an diesem Tag emittierte Schuldverschreibungen
Übergangsregelungen gelten, das heißt, sie behalten ihre
Notenbankfähigkeit bis zum Ende ihrer Laufzeit.
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Ferner weist die EZB darauf hin, dass sich die Dokumentation, auf der
die Beurteilung des NGN-Verfahrens durch den EZB-Rat beruht, zum Teil
noch im Entwurfsstadium befindet und einige Dokumente nicht
rechtzeitig für die Überprüfung vorlagen. Die Anerkennung wird
bestätigt, sobald die endgültige Version der Dokumentation vorliegt.

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