Gespräch des Tages

DSGV - Freier Blick auf Berlin

Zwei Kernbotschaften durften der DSGV und sein Sparkassenpräsident just am Nikolaustag in ihrer Bewertung zur Beendigung des so genannten "Sparkassenstreits" verbreiten: die wirkliche Einstellung des Verfahrens und die Zuordnung des Falls Berlin unter das Beihilferecht. Das "von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Bezeichnungsschutzes für Sparkassen (§ 40 KWG)" ist eingestellt worden, so wurde das in der präziseren Langfassung ausgedrückt. Und die "Verständigung zwischen Bundesregierung und EU-Kommission zum Berliner Fall ist einer beihilferechtlichen Sondersituation in Folge der Schieflage der früheren Bankgesellschaft geschuldet". Nicht jede beliebige Privatisierungsdiskussion kann somit nach der Lesart der S-Gruppe künftig an Berlin aufgerollt werden, sondern dieser Fall hängt ausdrücklich am Beihilferecht. Und dass es in Zukunft wiederholt zu ähnlich gelagerten Fällen kommen könnte, die dessen erneuter Anwendung bedürfen, hält man in der Sparkassenorganisation naturgemäß für höchst unwahrscheinlich. Es darf aus Sicht der S-Gruppe einfach nicht mehr vorkommen, dass der weiterhin gültige § 40 KWG vom europäischen Recht überlagert werden muss. Mit einem verfeinerten Risikomanagement glaubt man ein geeignetes Instrumentarium in der Hand zu haben, mit dem man die Notwendigkeit einer allgemeinen Klärung des Beihilfefalls auf unbestimmte Zeit aussetzen kann.

In Frankfurt durfte DSGV-Präsident Heinrich Haasis die gütliche Einigung somit rückblickend nicht nur als guten Tag für die Sparkassenorganisation werten, sondern ganz nebenbei auch ein wenig als nützlichen Freundschaftsdienst für den Genossenschaftssektor, dessen besondere Behandlung im § 39 KWG er bei einem anderen Verlauf des Verfahrens auf Dauer auch tangiert gesehen hätte. In erster Linie gibt das Ende des Verfahrens aber natürlich den Blick auf den im kommenden Jahr abzuschließenden Verkauf der Landesbank Berlin frei, der nun mit konkreteren Zeitgerüsten angegangen werden kann. Zwei Dinge haben sich dabei innerhalb der Sparkassenorganisation offenbar herauskristallisiert. Zum einen ist dem Präsidenten jeder Plan willkommen, der ausschließlich aus der Sparkassenorganisation kommt. Damit ist eine Einbindung privater Investoren allem Eindruck nach vom Tisch. Und zum anderen soll bei dem Gebot oder möglicherweise auch den Geboten aus der Sparkassenorganisation heraus nach einer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion gesucht werden, die möglichst über den Fall der Landesbank Berlin hinaus einsetzbar ist, also beispielsweise auch für andere Akquisitionen, die künftig im Interesse der S-Gruppe liegen könnten. Das legt unter anderem eine Gesellschaftsform nahe, die in einem vergleichsweise kleinen Gremium entscheidungsfähig ist.

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