Aufsätze

Britische Finanzdienstleistungsaufsicht: deutliche Verschärfung der Standards für Liquiditätsrisiken

Liquidität ist die Fähigkeit, tatsächlichen oder potenziellen Zahlungsverpflichtungen vollständig und rechtzeitig nachzukommen. Liquiditätsrisiken beschreiben die Gefährdung dieser Fähigkeit.1) In der Finanzkrise waren einzelne Institute akut gefährdet, weil sie benötigte Mittel nicht oder nur noch zu erhöhten Marktpreisen aufnehmen konnten. Als Reaktion veröffentlichten das Committee of European Banking Supervisors (CEBS) sowie das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) im September 2008 Empfehlungen beziehungsweise Prinzipien zum Umgang mit Liquiditätsrisiken.2) In Kreditwesen 23/2008 werfen Corzelius/Steinke den überarbeiteten Prinzipien des BCBS ein zu hohes Abstraktionsniveau vor. Zugleich erwarten sie, dass der Gesetzgeber bei deren Umsetzung "die Messlatte höher hängt"3).

Beweggründe der FSA

Der britische Gesetzgeber hat inzwischen mit der Umsetzung begonnen. Im Dezember 2008 veröffentlichte die Financial Services Authority (FSA) das Konsultationspapier 08/22. Auf 166 Seiten, einschließlich umfangreicher Anhänge, schlägt die FSA darin verschärfte Standards an das Management von Liquiditätsrisiken vor.4)

Die Standards sollen schrittweise bis Oktober 2009 eingeführt werden. Ihr Anwendungsbereich umfasst insbesondere britische Banken, Bausparkassen und Investmentfirmen, schließt aber auch bestimmte grenzüberschreitend tätige Institute ein. Die FSA begründet die Verschärfung mit folgenden Überlegungen:

- Reduzierung des Moral Hazard, also des Risikos, dass Banken im Vertrauen darauf, notfalls durch Zentralbanken gerettet zu werden, unangemessene Liquiditätsrisiken eingehen,

- Harmonisierung der Rahmenwerke von Aufsichtsbehörden und Zentralbanken, - liquide Vermögensgegenstände (allein) sind nicht ausreichend,

- Liquidität hängt wesentlich von Vertrauen und Reputation ab,

- sie ist für selbstständige Rechtseinheiten und nicht Gruppen zu betrachten,

- Institute unterschätzen das Ausmaß extremer Liquiditätsereignisse,

- extreme Liquiditätsereignisse treten relativ häufig auf,

- interne Modelle und Methoden zur Steuerung von Liquiditätsrisiken sind notwendig, aber allein nicht ausreichend,

- die internationale Wettbewerbsfähigkeit britischer Institute hängt von strikten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement ab,

- vertragliche Bestimmungen (zum Beispiel Negativerklärungen) können das wirksame Handeln der Aufsicht beeinträchtigen und sind daher stärker zu berücksichtigen.

Fünf Komponenten des neuen Rahmenwerks

Um diesen Überlegungen gerecht zu werden, schlägt die FSA ein neues Rahmenwerk vor. Es besteht aus fünf eigenständigen, aber zusammenhängenden Komponenten (Abbildung 1, weiß unterlegte Felder).

Angemessene Liquidität und Unabhängigkeit: Den Ausgangspunkt bilden zwei fundamentale Grundsätze - adäquate Liquiditätsressourcen und Unabhängigkeit. Der erste Grundsatz betrifft Höhe und Qualität der Ressourcen. Er wird durch die weiteren Komponenten konkretisiert. Mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit (Self Sufficiency) setzt sich die FSA klarer als das BCBS für ein dezentrales Liquiditätsmanagement ein: Selbstständige Rechtseinheiten dürfen zur Sicherstellung adäquater Liquidität nicht von anderen Teilen ihrer Gruppe abhängen, es sei denn, die FSA hat dies ausdrücklich gestattet.

Die FSA akzeptiert folglich nicht, dass ein zentrales Liquiditätsmanagement, wie es viele Gruppen praktizieren, die Wahrscheinlichkeit eines "Liquidity Run" reduziert. Sie argumentiert, dass in Krisen Einheiten mit freier Liquidität dazu tendieren können, diese nicht abzugeben. Auch kann das Mutterinstitut bereit sein, eine Tochter "zu opfern", um die eigene Liquidität zu schützen; Lehman und Bear Stearns werden als Beispiele genannt. Die FSA erwartet daher, dass die einzelnen Rechtseinheiten selbst die Adäquanz ihrer Liquidität sicherstellen. Hierzu beitragen soll ein Set von Anforderungen an Systeme und Kontrollen.

Systeme und Kontrollen: Das Set besteht aus fünf Teilkomponenten, die im linken Teil von Abbildung 1 dargestellt sind. Die erste Teilkomponente verlangt den Aufbau des klassischen Risikomanagement-Kreislaufs: Institute müssen Systeme und Kontrollen aufbauen, um Liquiditätsrisiken zu identifizieren, zu quantifizieren, zu steuern und zu überwachen. Die Anforderung wird durch Nachweispflichten (Evidential Provisions) konkretisiert. Identifizieren beinhaltet die systematische Auflistung aller bilanziellen und außerbilanziellen Zahlungsströme, einschließlich etwaiger Notbedarfe und Fremdwährungspositionen.

Die Auflistung ist über einen angemessenen Zeithorizont vorzunehmen; Treasurer gehen von 90 Tagen aus. Die quantifizierten Risiken sind durch Steuerungstechniken wie Limitsysteme und Frühwarnindikatoren für das Gesamtinstitut, Geschäftsfelder und Rechtseinheiten zu begrenzen. Ein verlässliches Berichtswesen hat Aufsichtsorgane, Institutsleitung und andere Adressaten zeitnah über die Liquiditätsposition des Instituts zu informieren.

Pflichten von Aufsichtsorganen und Institutsleitung

Die zweite Teilkomponente legt die Pflichten von Aufsichtsorganen und Institutsleitung fest. Aufsichtsorgane haben die Risikotoleranz (Liquidity Risk Tolerance) vorzugeben, und zwar so, dass sie nachvollziehbar den gewählten Strategien, finanziellen Gegebenheiten und der Refinanzierungskraft entspricht. Sie müssen die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen bestätigen und mindestens jährlich überprüfen, dass diese weiterhin gegeben ist. Von der Institutsleitung wird erwartet, die Liquiditätsposition und das Vorhalten adäquater Liquidität kontinuierlich zu überwachen und regelmäßig an die Aufsichtsorgane zu berichten.

Die dritte Teilkomponente enthält Detailanforderungen an Messung und Steuerung. Sie reichen von der Berücksichtigung von Liquiditätskosten bis zur Diversifikation von Refinanzierungsquellen und Marktzugängen (Abbildung 2) und sind jeweils mit Nachweispflichten unterlegt.

Um zu verhindern, dass die Risikotoleranz dennoch überschritten wird, sind regelmäßig Stresstests durchzuführen, welche die vierte Teilkomponente behandelt. Dabei sind sowohl kurz- und längerfristige als auch institutsspezifische und marktweite Krisenszenarien zugrunde zu legen. Die Szenarien sind regelmäßig durch die Aufsichtsorgane zu prüfen. Es ist zu analysieren, wie sich die Szenarien auf Zahlungsströme, Liquiditätsposition, Profitabilität und Solvenz auswirken. Die Ergebnisse sind in das interne und externe Berichtswesen zu integrieren und mit Kontrollen, Systemen, Strategien, Limiten und Geschäftsplänen zu verknüpfen.

Notfinanzierungspläne

Aufbauend auf den Stresstests sind als fünfte Teilkomponente Notfinanzierungspläne (Contingency Funding Plan, CFP) zu entwickeln. Die Notfinanzierungspläne sind zu dokumentieren, regelmäßig zu testen und von den Aufsichtsorganen zu genehmigen. Inhaltlich wird die klare Beschreibung eines diversifizierten Sets von tatsächlich verfügbaren und flexibel einsetzbaren Notfallmaßnahmen sowie die realistische Schätzung der Höhe erhältlicher Finanzierungen erwartet.

Administrativ sind geeignete Vorgehensweisen, Prozeduren und Kommunikationspläne festzulegen sowie Vorkehrungen zu treffen, um kritische Zahlungen auch dann noch leisten zu können, wenn die untertägige Liquidität angespannt ist. Ferner ist sicherzustellen, dass Aufsichtsorgane und Institutsleitung relevante Informationen zeitnah erhalten.

Um eine "gewisse Qualität" zu sichern, verlangen Nachweispflichten zudem, dass in die Erstellung der Pläne bestimmte Überlegungen einfließen, zum Beispiel:

- Auswirkung von Marktstörungen auf die Liquidier- oder Verbriefbarkeit von Vermögenswerten,

- nachhaltiger oder vollständiger Verlust von Refinanzierungsmöglichkeiten am Markt,

- unternehmerische Konsequenzen und Reputationsschäden aus der Inanspruchnahme des CFP,

- beschränkte Transferierbarkeit von Liquidität aufgrund von rechtlichen, regulatorischen oder operationellen Gegebenheiten,

- Zugang zu Zentralbankfazilitäten und damit verbundene Probleme.

Die FSA beabsichtigt, die Einhaltung der bisher vorgestellten qualitativen Anforderungen rigoros zu beaufsichtigen. Sie will verhindern, dass sie sich weiterhin zu stark auf quantitative Kennziffern verlässt. Zugunsten einer institutsspezifischeren Aufsicht schlägt die Behörde zusätzlich individuelle Standards vor.

Institutsindividuelle Standards: Wie im mittleren Teil von Abbildung 1 dargestellt, sind zunächst drei standardisierte Krisenszenarien zu untersuchen:

- institutsspezifisches Krisenszenario, in dem der Markt und/oder Inhaber privater Sparguthaben über einen Zeitraum von zwei Wochen davon ausgehen, dass das Institut außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Darauf folgt eine längerfristige Krise, deren Auswirkungen einer mehrstufigen Ratingverschlechterung gleichen,

- marktweites Krisenszenario, in dem eine kurzfristige, marktweite sich schrittweise zu einer längerfristigen Liquiditätskrise ausweitet, in deren Verlauf Sorgen über die Solvenz von Instituten vorherrschen und Unsicherheit über die Werthaltigkeit von Finanzvermögen besteht,

- Kombination der Szenarien 1 und 2, um die Wechselwirkungen zu erfassen, die zwischen einer institutsspezifischen und marktweiten Liquiditätskrise bestehen.

Die FSA fordert, dass Institute diese Szenarien ohne öffentliche Unterstützung überleben; der Risikoappetit wird insoweit durch ausgewählte Krisenszenarien und nicht durch dem Value at Risk verwandte stochastische Modellansätze (zum Beispiel Liquidity at Risk5) begrenzt.

Um das Überleben sicherzustellen, hat jedes Institut eine Selbsteinschätzung zu Art und Umfang der benötigten Liquiditätsressourcen durchzuführen (Individual Liquidity Adequacy Assessment, ILAA). Entlang der zehn in Abbildung 1 aufgelisteten Quellen von Liquiditätsrisiken ist die Lage des Instituts unter den aktuellen Gegebenheiten sowie in den zuvor behandelten Krisen zu analysieren.

Mit Hilfe von Annahmen ist einzuschätzen, inwieweit jede Quelle betroffen und mit welchen Mittelabflüssen zu rechnen ist; das Konsultationspapier stellt die Quellen im Einzelnen vor und enthält Anleitungen für die Durchführung der Selbsteinschätzung, einschließlich der zu treffenden Verhaltensannahmen (zum Beispiel zu Bodensätzen im Privatkundengeschäft).

Selbsteinschätzung

Die Selbsteinschätzung ist mindestens jährlich, bei gravierenden Veränderungen, - etwa in der Institutsstrategie - aber auch in kürzeren Abständen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der FSA zu melden. Im Rahmen des Supervisory Liquidity Review Process (SLRP) vergleicht die FSA Annahmen und Ergebnisse mit der eigenen Einschätzung. Unter Berücksichtigung weiterer Daten (neues Meldewesen, Benchmarkstudien, laufende Aufsicht) erarbeitet sie anschließend eine institutsindividuelle Richtlinie (Individual Liquidity Guidance, ILG). Letztere legt dar, was die FSA für ein angemessenes Liquiditätsprofil und ausreichende Liquiditätsressourcen erachtet. Weichen ILG und Selbsteinschätzung voneinander ab, hat das Institut unter Umständen nachzubessern, beispielsweise die Liquiditätsressourcen zu erhöhen.

Als Teil der Liquiditätsressourcen müssen Institute einen Puffer an qualitativ hochwertigen, hochliquiden Vermögenswerten halten. Während sich dessen Höhe individuell an den Ergebnissen der Stresstests orientiert, grenzt die FSA die Zusammensetzung auf bestimmte öffentliche Papiere und Zentralbankreserven ein; Treasurer plädieren teilweise für eine Ausweitung.

Sonderregelungen für Institute mit einfacheren Geschäftsmodellen

Insgesamt ähneln die individuellen Standards dem Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP). Für Institute mit einfacheren Geschäftsmodellen gelten Erleichterungen, bestimmte Institute sind gänzlich befreit.

Ausnahmen vom Grundsatz der Unabhängigkeit: Befreiungen und Modifikationen stellt die FSA auch vom Grundsatz der Unabhängigkeit in Aussicht. Im rechten Teil von Abbildung 1 dargestellt, schlägt das Konsultationspapier Ausnahmen vor, die unter anderem Töchter ausländischer Institute in Anspruch nehmen können. Die FSA weigert sich allerdings, derartige Ausnahmen zu garantieren. Vielmehr zielt sie auf die Formalisierung aller Vereinbarungen, in deren Folge Institute von den hier vorgestellten Anforderungen befreit werden oder selbige nur modifiziert umzusetzen haben.

Durch die Formalisierung will sich die FSA davon überzeugen können, dass ihre Anforderungen nicht unterschritten werden. Insbesondere muss sie mit dem Rahmenwerk der Heimataufsicht zufrieden sein (etwa Einhaltung der Prinzipien des BCBS, keine Bevorzugung von Debitoren oder Kreditoren außerhalb von Großbritannien). In bestimmten Punkten strebt die FSA darüber hinaus individuelle Übereinkünfte mit der Heimataufsicht an (zum Beispiel Größe und Qualität des Liquiditätspuffers, Einwände der Heimataufsicht gegen Vereinbarungen zur Unterstützung der britischen Tochter sowie Verpflichtung der Heimataufsicht, die Interessen der FSA zu wahren). Für Institute, die bereits Konzessionen (Global Liquidity Concessions) besitzen, werden Nachbesserungen angestrebt, sodass die FSA über aussagekräftigere Informationen verfügt, etwa zu den täglichen Liquiditätspositionen des Tochterinstitutes. Dem gleichen Ziel dienen die im unteren Teil von Abbildung 1 genannten Meldepflichten.

Meldepflichten: Nachdem sich das bisherige Meldewesen in der Finanzkrise als unzureichend erwies, schlägt die FSA neue Meldepflichten vor, die in Abbildung 3 zusammengefasst sind.

Hauptbericht ist der mindestens wöchentlich zu meldende Enhanced Mismatch Report (EMR). Der EMR erfasst im Kern die täglichen Zahlungszu- und -abflüsse bis zu drei Monaten. Um die Objektivität der Daten zu sichern, sind die vertraglichen (und nicht die verhaltensangepassten) Zahlungsströme zu melden. Die Meldung hat für Fremdwährungen separat zu erfolgen. Der EMR ist feingliedriger als die aktuellen Berichte (zum Beispiel nur 35 Tage täglich, danach bis zu drei Monaten wöchentlich).

Die übrigen Berichte sind im Wesentlichen neu, wobei Institute zumindest teilweise bereits über vergleichbare Berichte verfügen. Institute, welche die individuellen Standards nicht anwenden müssen, haben lediglich einen Fragebogen zu Systemen und Kontrollen auszufüllen.

Implikationen und Wertung

Trotz dieser Erleichterungen hält die FSA das vorgestellte Rahmenwerk für weitreichend und robust. Verbunden mit einer strengeren Aufsicht erhofft sie sich folgende Wirkungen:

- substanzielle Verbesserung der Steuerung von Liquiditätsrisiken, einschließlich der stärkeren Nutzung von Stresstests und verbesserten Notfallplänen,

- geringe Abhängigkeit der Institute vom Geld- und Kapitalmarkt und stärkere Refinanzierung über private Spareinlagen,

- höhere und qualitativ bessere Bestände liquider Vermögensgegenstände,

- Kontrolle über nicht aufrechtzuerhaltende Ausweitungen des Kreditgeschäfts in günstigen Wirtschaftsjahren (De-Leveraging).

Inwieweit das Rahmenwerk die Ziele erreicht, bleibt abzuwarten. Dennoch ist davon auszugehen, dass Institute außergewöhnliche Ereignisse wie die aktuelle Finanzkrise eher bewältigen werden. Zum einen sind sie gezwungen, sich intensiver mit ihren spezifischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen, getroffene Annahmen

zu rechtfertigen sowie Systeme und Kontrollen zu verbessern. Zum anderen laufen viele Anforderungen direkt oder indirekt auf das Vorhalten von höheren und qualitativ besseren Liquiditätsressourcen vor Ort hinaus. Dessen ungeachtet stellt die praktische Umsetzung Institute vor enorme Kosten - von dem Aufwand für das Vorhalten zusätzlicher Liquiditätsressourcen über die Schaffung einer solideren Datenbasis bis zur Umstrukturierung vorhandener zentraler Modelle der Liquiditätssteuerung.

Mit Blick auf die Prinzipien des BCBS und deren eingangs bemängeltes hohes Abstraktionsniveau scheinen die Bestimmungen der FSA konkreter, sowohl was die Anforderungen an Institute als auch die Rolle der Aufsicht betrifft; unter anderem nennt die FSA wiederholt Nachweispflichten. Wie von Corzelius/Steinke erwartet, hängt der Gesetzgeber insgesamt die Messlatte höher; beispielhaft sei auf den Grundsatz der Unabhängigkeit und die stärkere Individualisierung der Aufsicht verwiesen. Teilweise lassen sich die Konkretisierungen und Verschärfungen mit den unterschiedlichen Aufgaben von BCBS und FSA erklären. Auf einzelne kritische Aspekte geht das Konsultationspapier unzureichend ein. Dies gilt insbesondere für die Wechselbeziehungen zwischen Liquidität, Markt-, Kreditrisiken und Eigenkapital sowie die Offenlegung an Marktteilnehmer. Allerdings greift die FSA beide Aspekte in anderen Konsultationspapieren auf.6)

BaFin-regulierte Einheiten in Großbritannien können wahrscheinlich überwiegend von den Ausnahmen profitieren. Bestimmungen wie die Liquiditätsverordnung und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sollten schon jetzt die Erwartungen der FSA im Wesentlichen erfüllen. Wie von der Bundesbank argumentiert, scheint die deutsche Aufsicht "in der europäischen und internationalen Diskussion gut aufgestellt".7)

Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.

Literatur

Angermüller N. O./Eichhorn M./Ramke T. (2006): Liquiditätsrisiken: Grundlagen, Management, aufsichtsrechtliche Anforderungen, in: Becker A./Gruber W./Wohlert D. (Hrsg): Handbuch MaRisk, Seiten 477 bis 499.

Basel Committee on Banking Supervision (2008): Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision, September 2008.

Committee of European Banking Supervisors (2008): Second Part of CEBS'S Technical Advice to the European Commission on Liquidity Risk Management, 18. September 2008.

Corzelius B./Steinke K. (2008): Auf zu hohem Abstraktionsniveau, in: Kreditwesen, 23-2008, Seiten 1203 bis 1204.

Deutsche Bundesbank (2008): Zur Steuerung von Liquiditätsrisiken in Kreditinstituten, in: Monatsbericht September, Seiten 59 bis 74.

Financial Services Authority (2008a): Disclosure of liquidity support, Consultation Paper 08/13.

Financial Services Authority (2008b): Strengthening liquidity standards, Consultation Paper 08/22.

Financial Services Authority (2008c): Financial stability and depositor protection: FSA responsibilities, Consultation Paper 08/23.

Financial Services Authority (2008d): Stress and scenario testing, Consultation Paper 08/24.

Zeranski S. (2006): Liquidity at Risk - Quantifizierung extremer Zahlungsstromrisiken, in: Risiko- Manager 11, Seiten 1 bis 9.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X