Nur Entfernungspauschale bei häufigen Fahrten

Hat ein Steuerzahler mehrere Vermietungsobjekte an ein und demselben Ort, die er selbst wie ein Hausmeister betreut und daher sehr oft aufsucht, kann er die entstehenden Fahrtkosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen lassen. So hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen IX R 18/15).

In dem betreffenden Fall hatte der Kläger zwei Vermietungsobjekte am selben Ort. An mehr als 300 Tagen im Jahr suchte er sie auf, um Pflegearbeiten wie Streuen, Fegen, Gießen und Pflanzen zu erledigen. Für die Anfahrten von seinem Wohnort aus entstanden ihm dabei beträchtliche Fahrtkosten, die er auch durch ein Fahrtenbuch nachweisen konnte. Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass dafür lediglich die Entfernungspauschale des Einkommensteuergesetzes von 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger am Ort der beiden Objekte angesichts einer derart großen Zahl an Fahrten eine regelmäßige Tätigkeit ausübe, um Einkünfte zu erzielen, die nicht einfach aus der Verwaltung eines Grundbesitzes bestehe.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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