Recht und Steuern

Zumutbare Windräder

Soll in unmittelbarer Nähe ein Windrad aufgestellt werden, verweisen die Anwohner in aller Regel auf unzumutbare Belästigungen durch den Neubau. Sie fürchten die von dem Rotor ausgehenden Geräusche und den unvermeidlichen Schattenwurf. Die Gerichte legen aber Wert darauf, dass die möglichen Beeinträchtigungen schon spürbar sein müssen, wenn die Beschwerde Erfolg haben soll. Eine "entscheidende Bedeutung", so heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 K 2863/09, kommt dabei der Drehbewegung des Rotors zu. Im konkreten Fall schienen den Richtern die Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage nicht groß genug, um deren Bau zu untersagen. Die Beeinträchtigungen überschritten nicht das Maß dessen, was "nach bestehenden Richtwerten Eigentümern einer Wohnbebauung im Grenzbereich zur freien Landschaft zumutbar ist", entschieden sie. Auch die optische Wirkung des Windrads sei nicht erdrückend. Es durfte also gegen den Willen der Anwohner errichtet werden. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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