Recht und Steuern

Verzögerung des Grundbucheintrags

Bauträger können künftig mit Schadensersatzansprüchen gegen den Staat rechnen, wenn Kaufpreiszahlungen wegen unzumutbarer Verzögerungen beim Grundbucheintrag nicht eingehen und dadurch ein Zinsschaden entsteht. Ein entsprechendes Urteil erging am 11. Januar 2007 vom Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 302/05. Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht vor, dass der Bauträger erst nach dem Grundbucheintrag über Geld für ein Projekt verfügen kann. Dies konnte in der Praxis teilweise über zwei Jahre dauern.

Wie der BGH begründet, habe jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Könne dies wegen Überlastung der zuständigen Beamten nicht gewährleistet werden, so hätten nicht nur die zuständige Behörde (Amtsgericht), sondern auch die übergeordneten Stellen (Landgericht, Oberlandesgericht, Justizministerien) Abhilfe zu schaffen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Grundbuchsicherung erst nach einem Jahr und acht Monaten vorgemerkt.

(BFW)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X