Recht und Steuern

Schlechter Schallschutz

Wer sich als Verkäufer dazu verpflichtet, eine neue Immobilie nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei zu errichten, muss für etwaige Mängel haften und Schadenersatz leisten. Nach der Fertigstellung zweier Doppelhaushälften traten erhebliche Tritt- und Luftschallschutzmängel auf. Deshalb forderte der Käufer einer Haushälfte Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hilfsweise Vorschuss für die Nachbesserung.

Die Richter des Oberlandesgerichts München gaben ihm Recht unter dem Aktenzeichen 28 U 1921/05. Hier hätte aufgrund der erhöhten Schallschutzanforderungen anstelle der einschaligen eine doppelschalige Trennwand geplant werden müssen. Insofern liege ein Baumangel vor. Die Käufer hätten nicht wissen können, dass die laut Kaufvertrag vorgesehene einschalige Trennwand den allgemeinen Regeln der Technik widerspricht. Es wäre die Pflicht des Verkäufers gewesen, die Käufer darauf hinzuweisen, dass mit der gewählten Konstruktion die Schallschutzkriterien des Doppelhauses nicht erreicht werden können.

(Quelle Bausparkasse)

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