Recht und Steuern

Schäden durch Grünpflege

Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkplätzen gemäht werden, muss die Stadt Schutzmaßnahmen gegen zum Beispiel umherfliegende Steine treffen, so entschied das Landgericht Magdeburg unter Aktenzeichen 10 O 735/11. Im vorliegenden Fall verrichtete der Mitarbeiter einer Kommune Gartenarbeiten, und ein vom Rasenmäher aufgelesenes Steinchen wurde zum Wurfgeschoss und beschädigte den Lack und die Seitenscheibe eines geparkten Autos. Der Halter klagte, denn er war der Meinung, dass man auch beim Rasenmähen die Verkehrssicherungspflichten einhalten müsse. Die Richter des Landgerichts Magdeburg entschieden, dass es dem Grundstückseigentümer beziehungsweise dem von ihm Beauftragten zumutbar sei, dass er für die Zeit des Mähens entweder die Parkflächen sperre oder Planen aufstelle, die den Steinschlag verhindern. Als Konsequenz musste dem Halter des Fahrzeugs der entstandene Schaden ersetzt werden.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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