Recht und Steuern

Nutzung einer Teileigentumseinheit

Wenn ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft die Bestimmungen der Teilungserklärung grob verletzt und zum Beispiel Familienmitglieder dauerhaft in dem "Hobbyraum" übernachten lässt, dann kann ihm das untersagt werden. Denn ein Hobbyraum ist kein Wohnraum.

Im entschiedenen Fall litt eine Familie offensichtlich unter erheblicher Platznot innerhalb ihrer Eigentumswohnung. Anders ist es kaum zu erklären, dass zum Übernachten zwei der drei Kinder in einen Raum im Untergeschoss der Wohnanlage ausquartiert wurden.

Dieser Raum war eigentlich als Teileigentum und Hobbyraum der Familie ausgewiesen. Als die neue Art der Nutzung bekannt wurde, forderte die Gemeinschaft die Eltern auf, dies abzustellen. Doch sie waren nicht dazu bereit und verwiesen darauf, dass sie immerhin eine behördliche Genehmigung dafür erhalten hätten. Gestört werde dadurch ohnehin niemand nachhaltig.

In seinem Urteil unter Aktenzeichen V ZA 1/11 bemängelte der Bundesgerichtshof, dass die Familie nicht die Einwilligung der Eigentümergemeinschaft eingeholt habe. Das könne durch den Kontakt zur Behörde nicht ausgeglichen werden. In der schriftlichen Begründung der Entscheidung hieß es: "Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist."

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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