Recht und Steuern

Nachträglicher Einbau eines Kachelofens

Wer Handwerker für Renovierungen, Modernisierungen und Erhaltungsmaßnahmen seiner Wohnung beschäftigt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommenssteuer abziehen. Pro Jahr sind 1 200 Euro zulässig. Dies ist auch bei einem nachträglichen Einbau eines Kachelofens oder eines Edelstahlschornsteins möglich, obwohl es sich dabei streng genommen nicht um einen Erhaltungsaufwand handelt.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 23. März 2012 unter Aktenzeichen 3K 1388/10. Nach Angaben des Gerichts kommt es für die Förderung nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Handwerker der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient oder einen neuen, bisher nicht vorhandenen herstellt. Der Begriff "Modernisierung" verlange auch nicht, dass eine fortschrittlichere handwerkliche Gestaltung als zuvor entsteht. Die in der Praxis häufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten - für die diese steuerliche Förderung nicht gilt - träten bei dieser Fördermaßnahme in den Hintergrund.

(Wüstenrot)

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