Recht und Steuern

Kein Erker gegen des Nachbars Willen

Wer als Immobilieneigentümer mit anderen zusammenleben muss, sei es in einer Wohnanlage oder in einem Doppelhaus, der sollte bei allen größeren Umbauten vorsichtig sein und am besten vor Beginn der Arbeiten eine juristisch "wasserdichte" Einwilligung der Nachbarn einholen. Sonst kann es ihm so gehen wie einer Familie in der Pfalz. Sie hatte auf dem Balkon im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses einen Glaserker errichten lassen. Der Eigentümer der unmittelbar daneben liegenden Eigentumswohnung protestierte dagegen. Er hielt das für eine unzulässige bauliche Veränderung.

Dies sah das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken als die letzte damit befasste juristische Instanz unter dem Aktenzeichen 3 W 179/02 auch so. Ein Zivilsenat ordnete die Beseitigung des Glaserkers an. Die Baumaßnahme gehe klar über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholte Genehmigung reichte im konkreten Fall nicht aus, weil der Nachbar davon als einziger ausgeschlossen worden war.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X