Im Blickfeld

Guter Zweck, falsche Mittel

Mehr als ein Jahr nachdem die Geschlossenen Fonds über ihren Verband ein Eckpunktepapier zur Regulierung Geschlossener Fonds vorgestellt hatten, kommt langsam wieder Bewegung in die Diskussion. Ende April präsentierte das Bundesfinanzministerium seinen Entwurf für ein neues Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) und versetzte die Fondsinitiatoren damit gehörig in Aufregung. Dabei wurden viele Vorschläge der Fondsindustrie aufgegriffen. So sieht die Novelle unter anderem einen Qualifikationsnachweis für die Vertriebe vor und verpflichtet zur Offenlegung der Provisionen. Aber die Ministerialen ersannen auch einiges, das nicht jedem Anbieter gefällt. Denn nachdem bereits die Fondsprospekte von der BaFin nach formalen Kriterien geprüft werden, sollen nun auch die Vertriebe beaufsichtigt werden. Dazu bedurftes es jedoch eines kleinen, aber folgenschweren Kunstgriffs: Anteile an Geschlossenen Fonds werden als Finanzinstrumente definiert. Aufgrund dieser Klassifizierung dürften aber nur noch Finanzdienstleistungsinstitute Fondsanteile vertreiben. Diese Regelung träfe vor allem die freien Vertriebe, also Privatpersonen und Unternehmen, die bislang auf Basis einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung Fondsanteile vermittelten. Zwar gewährt das Gesetz eine sechsmonatige Frist, um die entsprechende Anerkennung bei der BaFin zu beantragen, doch dürften die mit dem Kreditwesengesetz verbundenen Regelungen tatsächlich weit über das hinausgehen, was ein einzelner Berater leisten kann. Darüber hinaus müssen auch die Berater, Vertriebsverantwortlichen und Compliance-Beauftragten der Fonds registriert werden. Das könnte den Absatz vor allem für Initiatoren, die ihre Produkte von freien Vermittlern verkaufen lassen, spürbar erschweren. Das eigentliche Ziel, nämlich unseriösen Anbietern das Handwerk zu legen, wird nicht zuverlässig erreicht. Zweckdienlicher wäre sicherlich, dass die Manager des Anbieters und der Fonds eine entsprechende Qualifikation nachweisen müssen und dass die Zulassung als Fondsinitiator an den Nachweis eines Mindestkapitals geknüpft wird, wie es der Verband Geschlossener Fonds vorgeschlagen hat. Im Ansatz richtig, im Detail aber unklar ist auch die geplante Vorgabe, dass zu jedem Produkt eine Kurzinformation erstellt werden muss. Die Erfahrungen aus dem Bankenbereich zeigen, wie schwer es trotzdem ist, einen einheitlichen Standard einzuführen, der die Produkte wirklich vergleichbar macht. Denn gelingt das nicht, wird der Anleger nur mit unsinnig viel Papier gequält, das letztlich mehr verwirren dürfte, als dass es Klarheit schafft. Zudem gilt die Sorge der Anbieter erfahrungsgemäß nicht der höheren Transparenz, sondern vor allem der Haftungsproblematik, die sich aus diesen Kurzinformationen ergeben kann. Derweil stürmen erste Anbieter voraus und versuchen Maßstäbe zu setzen. So gab als erstes Emissionshaus MPC Capital ein solches Informationsblatt für einen seiner im Vertrieb befindlichen Geschlossenen Immobilienfonds heraus. Es darf davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei weniger um eine Aufklärungsinitiative, sondern vielmehr um eine Marketingmaßnahme handelt. Damit verfehlt das Gesetz sein Ziel einer höheren Transparenz schon vor dem Inkrafttreten. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Gebot zur anlegergerechten Beratung sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Aber immerhin erkennen die Fondsinitiatoren an, dass an dieser Stelle durchaus Handlungsbedarf besteht. Trotzdem stören sich manche daran, dass die BaFin bei Fehlverhalten in der Anlageberatung Sanktionen wie zum Beispiel Bußgelder verhängen darf. Man darf daher in Zukunft mit einer beträchtlichen Zahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen rechnen. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage, inwieweit Investitionen in Geschlossene Fonds nicht den gleichen Anlegerschutz haben sollten wie jede andere Unternehmensbeteiligung, denn nichts anderes sind diese Investitionen, bleibt zweifelhaft, ob die jetzt vorgeschlagenen Regelungen den Anlegerschutz tatsächlich stärken. Ebenso diskussionswürdig ist die politisch gewollte Kontrolle der Fondsanbieter und -vertriebe durch die BaFin. Angesichts der Vielzahl der Initiatoren, Produkte und Vertriebe dürfte der Prüfungsaufwand die Aufsicht erheblich in Anspruch nehmen. Vielleicht werden einige Initiatoren an den neuen gesetzlichen Hürden scheitern, aber es wird sicherlich nicht das Ende der Kapitalanlage in Geschlossene Fonds sein. L. H.

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