Schwerpunkt: Bilanz und Bewertung

EuGH-Entscheidung: Ausschreibungspflicht für Bau der Kölner Messehallen

Am 29. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem mit Spannung erwarteten Urteil im Falle der Messehallen Köln (Aktenzeichen C-536/07) eine Vertragsverletzung des EU-Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt und damit letztlich auch gegen die Stadt Köln entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Vertrag, den die Stadt Köln, ihre Messegesellschaft und ein privater Investor (Geschlossene Fonds der Esch-Oppenheim-Gruppe) für die Errichtung und Vermietung von vier neuen Messehallen geschlossen hatten (siehe hierzu auch Heft 24-2005, Seite 872 ff). Die Stadt Köln (die Bundesrepublik Deutschland) hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht die Stadt Köln, sondern die private Messegesellschaft Vertragspartner sei und dass es sich bei dem Vertragswerk um einen Mietvertrag, nicht aber um einen nach EU-Recht europaweit ausschreibungspflichtigen Bauvertrag handele. Dieser Auffassung ist der EuGH nicht gefolgt. "Sodann ist zu betonen, dass die Definition des Begriffs 'öffentlicher Bauauftrag ...' sämtliche Vorhaben einschließt, in denen ein entgeltlicher Vertrag - unabhängig von seiner offiziellen Bezeichnung - zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmer geschlossen wird, der die Errichtung eines Bauwerkes ... durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. ... Das ausschlaggebende Kriterium ist insoweit, dass dieses Bauwerk gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen errichtet wird, gleichgültig, welche Mittel hierfür eingesetzt werden." Entsprechend dieser Einordnung des Bauvorhabens Messehallen Köln kommen die europäischen Richter zu dem Schluss, dass es sich "nach alledem ... bei dem Hauptvertrag vom 6. August 2004 im Gesamtzusammenhang des betreffenden Vorhabens betrachtet, um einen öffentlichen Bauauftrag (im Sinne der europäischen Vergaberechtsrichtlinie) handelt und daher entsprechend dieser Regelung (durch europaweite öffentliche Ausschreibung) hätte vergeben werden müssen". Die Konsequenzen des Urteils für die Bundesrepublik Deutschland sind derzeit nicht absehbar, insbesondere für aktuell geplante städtische Bauprojekte. In dem ähnlich gelagerten Vertragsverletzungsverfahren "Gemeinde Bockhorn und Stadt Braunschweig" betonte der EuGH in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen C-503/04) jedenfalls, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie auf den Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) nicht berufen könne, um sich seiner gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es bleibt nunmehr der Bundesrepublik Deutschland/der Stadt Köln überlassen, den vertragswidrigen Zustand aufzuheben. Bleibt dieser hingegen aufrecht erhalten, droht der Bundesrepublik Deutschland ein erneutes Klageverfahren vor dem EuGH und dann auch die Auferlegung eines Zwangsgeldes wegen der fortbestehenden Vertragsverletzung. Dr. Rainer Burbulla, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte

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