Recht und Steuern

DVB-T befreit nicht von Kabelgebühren

Bis spätestens Ende 2008 sollen etwa 90 Prozent aller Haushalte digitales Antennenfernsehen, bekannt als DVB-T, empfangen können. Mit dem entsprechenden Decoder und einer einfachen Zimmerantenne können ähnlich viele Programme wie mit dem Kabelfernsehen empfangen werden und machen dieses damit in vielen Haushalten überflüssig. Die Kabelanschlusskosten bleiben jedoch in vielen Fällen bestehen, denn häufig stellen die Vermieter den Kabelanschluss als Teil des Mietvertrages zur Verfügung und nicht selten laufen die Verträge über 20 Jahre oder länger. Die Gebühren zieht der Vermieter monatlich über die Betriebskosten ein. Ein besonderer Fall betrifft Häuser, die noch gar nicht ans Kabelfernsehen angeschlossen sind. Obwohl die Mieter über DVB-T fernsehen könnten, darf der Vermieter weiterhin Kabelfernsehen installieren. Als Modernisierungsmaßnahme können dann sogar jährlich elf Prozent der Installationskosten auf die Miete umgelegt werden. Denn ein Kabelanschluss gilt als hochwertiger als DVB-T und daher als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung, entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 253/04.

(IVD)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X