Recht und Steuern

Garage zu klein oder Auto zu groß?

Wer einen Garagenstellplatz anmietet, muss selbst prüfen, ob sein Auto dort auch wirklich hinein passt. Versäumt er dies, so handelt er grob fahrlässig und kann aus diesem Grund nicht fristlos kündigen. Der Eigentümer eines großen Geländefahrzeugs vom Typ Porsche Cayenne hatte für 115 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz gemietet. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte er fest, dass sein 1,93 Meter breites Fahrzeug gar nicht auf die Parkfläche passte. Daraufhin kündigte der Autobesitzer den Vertrag fristlos und zahlte keine Miete. Schließlich habe ihm der Vermieter erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Da der Vermieter auf Vertragserfüllung bestand, landete man vor Gericht.

Der Richter vom Amtsgericht München gab jedoch dem Vermieter Recht (Aktenzeichen 423 C 11099/07). Wer einen Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fahre, müsse sich selbst davon überzeugen, ob der ihm angebotene Stellplatz auch wirklich groß genug sei, bevor er diesen anmiete. Der Mangel des Stellplatzes sei dem Mieter durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Der Mietvertrag blieb gültig.

(Quelle Bausparkasse)

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