Recht und Steuern

Beseitigung von Hausschwamm

Die Kosten für die Beseitigung echten Hausschwamms in einer Eigentumswohnung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, so hat es das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 12 K 10270/09 entschieden. Demnach sind die Aufwendungen der Kläger nach Ansicht des Gerichts zwangsläufig entstanden und von außergewöhnlicher Art. Sie hätten sich der Beseitigung des Hausschwamms nicht entziehen können, da sich dieser sehr schnell ausbreite. Das Schadensereignis könne mit einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einem Unwetter verglichen werden. Die entstandenen Schäden erfüllten daher die Kriterien für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist gegen das Urteil Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen worden.

(Wüstenrot)

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