Bargeldversorgung

Fremdabhebungs-Entgelte: Gesetzgeber am Zug

Mit ihrer Entscheidung, die Vereinbarung die Deckelung der Geldautomatenentgelte für Fremdabhebungen zu kündigen, haben die privaten Banken anscheinend die Büchse der Pandora geöffnet. Echte Ruhe war an dieser Front nie eingekehrt. Denn beim Bundeskartellamt gehen nach wie vor immer wieder Verbraucherbeschwerden zu den Gebühren ein, die einzelne Anbieter erheben. Die Maßnahme der privaten Banken war deshalb ein Grund für das Bundeskartellamt, sich wieder einmal der Thematik anzunehmen.

Auf die in der Vergangenheit immer wieder einmal ergriffenen Maßnahmen will man aber in Zukunft verzichten. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts ist den "schwarzen Schafen", die mangelnden Wettbewerb (zum Beispiel bei Geldautomaten an Tankstellen) für überhöhte Entgelte missbrauchen, nur sehr bedingt beizukommen, so Eva-Maria Schulze, Vorsitzende der 4. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts auf dem Bankkarten-Forum 2015. Denn das Vorgehen gegen Einzelne hat keinerlei Auswirkungen auf das Gebaren der gesamten Branche.

Aus diesem Grund will die Wettbewerbsbehörde nun eine Sektoruntersuchung durchführen und dem Gesetzgeber die gesammelte Datenbasis zu der Thematik vorlegen. Auf dieser Basis soll der Gesetzgeber dann prüfen, ob er einen Handlungsbedarf sieht.

Im schlimmsten Fall käme es also zu einer gesetzlichen Festlegung der Obergrenze für solche Entgelte und damit einem neuerlichen Eingriff in die Preisgestaltung des Kreditgewerbes. Bei deren Festlegung müssten die Politiker dann Farbe bekennen, ob sie es mehr mit den Direktbanken halten, die ihre Kunden auf die Infrastruktur des Wettbewerbs oder die Cash-Back-Möglichkeiten im Einzelhandel verweisen, oder ob sie den Filialbanken, die in die GAA-Infrastruktur investieren, die Möglichkeit geben, kostendeckende Entgelte zu verlangen, wobei über eben diese Kosten bekanntlich Uneinigkeit vorherrscht. Ein zu knapp bemessener Deckel müsste wohl auf die Girokonto-Preise für die eigenen Kunden durchschlagen - oder hätte schlicht eine Ausdünnung des Geldautomatennetzes zur Folge.

Es kann aber auch anders kommen: Auch dann nämlich, wenn der Gesetzgeber aufgrund der vorgelegten Daten keinen Handlungsbedarf sieht, weil es eben doch nur einzelne sind, die den Bogen überspannen, will das Bundeskartellamt die Angelegenheit als abgeschlossen betrachten, so Schulze. Red.

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