REGULIERUNG

Erfolg für die Prepaid-Branche

Seit dem 24. April ist es klar: Die Ausnahmeregelung bei der Nutzung von E-Geld-Produkten geringen Risikos bleibt mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung erhalten. Nachdem die EU-Kommission in ihrem Vorschlag über eine neue Geldwäscheverordnung die Ausnahmeregelung des Artikel 12 der Geldwäscheverordnung zunächst ersatzlos gestrichen hatte, haben die Co-Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nun einen Kom- promiss zur neuen Geldwäscheverordnung gefunden, den das EU-Parlament am 24. April …

Dieser Artikel ist Teil unseres Online-Abo Angebots.


X