Blickpunkte

Rechtsfragen Datenschutzgesetz- Novelle: Ziele verfehlt?

Im Hinblick auf den im Mai veröffentlichten Referentenentwurf für die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes sind sich Schufa, Datenschützer und die Kreditwirtschaft einig: Der Entwurf bringt eine Menge Bürokratie, ohne den Zielen näher zu kommen, mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und gleichzeitig mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen.

Dreh- und Angelpunkt ist aus Sicht des ZKA die Missinterpretation des Scoringwertes als alleiniges Entscheidungskriterium für eine Kreditentscheidung. Bei der geplanten Offenbarungspflicht der Datenarten und deren Gewichtung sei mit einer deutlichen Verschlechterung der Qualität des Kredit-Scorings zu rechnen, da dann künftig die Gefahr eines Unterlaufens durch geschönte oder manipulierte Daten bestehe.

Überdies sieht der ZKA hierdurch einen Eingriff in den Schutz der geschäftspolitischen Strategie der Kreditinstitute. Gegen eine Begründungspflicht von score-gestützten Kreditentscheidungen spreche die Tatsache, dass der Kunde keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Kreditvertrags mit einem Kreditinstitut hat. Nicht zuletzt seien im Referentenentwurf die Bürokratiekosten drastisch unterschätzt worden.

Von Schufa-Seite und von Datenschutz-Experten kritisiert wird zum einen der geplante Wegfall der Schufa-Klausel bei Verträgen, die Unternehmen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mit Positiv-Informationen versorgt und so Vertragsabschlüsse vereinfacht. Das könne zu Nachteilen für den Verbraucher führen, die nach Schufa-Angaben so weit gehen könnten, dass der Kunde selbst recherchieren müsste, mit welcher Auskunftei ein Unternehmen zusammenarbeitet. Im Sinne der Transparenz wäre das also kontraproduktiv.

Nur scheinbar im Interesse der Verbraucher ist auch die Tatsache, dass dem vorliegenden Entwurf zufolge Verbraucher künftig die Streichung von Negativeinträgen durchsetzen könnten, wenn sie dies nur nachdrücklich genug betrieben. Einmal abgesehen davon, dass sich daraus eine Ungleichbehandlung der Betroffenen ergäbe, stellt sich die Frage nach dem Nutzen einer solchen Regelung für die Verbraucher. Erhalten Unternehmen die Information, dass ein Eintrag auf Kundenwunsch gestrichen wurde, ist der Vorteil der Streichung für die Betroffenen gering. Erhalten sie die Informationen nicht, sinkt für die Unternehmen die Aussagequalität der Schufa-Daten - mit dem Ergebnis, dass die Risikoprämien vermutlich für alle Kunden steigen werden.

Unter dem Strich erscheint die Gesetzesnovelle im gegenwärtigen Zustand damit in erster Linie als Kostentreiber für alle Beteiligten. Auch der ZKA weist darauf hin, dass die Bürokratiekosten im Referentenentwurf mehr als drastisch unterschätzt worden seien. Immerhin: Das letzte Wort ist im gegenwärtigen Stadium noch nicht gesprochen. Und angesichts der einhelligen Kritik von allen Seiten ist wohl noch mit Nachbesserungen zu rechnen. sb

Noch keine Bewertungen vorhanden


X