Blickpunkte

Beratungsprotokolle - BaFin bestätigt Verbraucherschützer

Anfang Mai hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Auswertung ihrer im Februar 2010 gestarteten Markterhebung zum Beratungsprotokoll abgeschlossen. Nach der Auswertung der Antworten von 302 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie 1 099 Protokollen von 102 Unternehmen und der Schulungsunterlagen von 152 Instituten kommt die Aufsicht im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen wie zuvor schon Verbraucherschutzorganisationen: An der Umsetzung der Protokollpflicht gibt es einiges zu bemängeln.

Der Hauptvorwurf lautet: Die Vordrucke sind allzu standardisiert. Es gibt kaum Freitextfelder, um die Vordrucke um weitere Informationen zur persönlichen Situation des Kunden und seinen individuellen Anliegen beziehungsweise deren Gewichtung ergänzen zu können. Stattdessen wird in allzu starkem Maße mit vorgegebenen Textbausteinen gearbeitet. Und schlimmer noch: Dort, wo Platz für solche individuellen Angaben vorgesehen sind, werden sie in zwei Drittel der Fälle nicht genutzt. Und dies ist offenbar nicht allein auf die Nachlässigkeit (oder Zeitnot) der Berater zurückzuführen. Sondern schon die Schulungsunterlagen sehen kaum praktische Beispiele für die Dokumentation individueller Kundenangaben vor. Dabei könnten gerade solche individuellen Angaben in späteren Streitfragen dazu beitragen, die Rechtssicherheit auch für die Bank oder Sparkasse zu erhöhen - auch ohne Kundenunterschrift.

Denn auch die mehrheitlich geübte Praxis, das Beratungsprotokoll vom Kunden unterschreiben zu lassen, wird von der Aufsichtsbehörde kritisiert. Dass rund jedes vierte Kreditinstitut die Ausführung von Wertpapiergeschäften ablehnt, wenn der Kunde nicht unterschreibt, ist nach Ansicht der BaFin rechtswidrig. Weder Anlageberatung noch Erstellung und Aushändigung des Protokolls dürfen demnach von der Unterschrift des Kunden abhängig gemacht werden. Ein gewisses Verständnis für das Bedürfnis der Kreditinstitute, sich durch Einholen der Kundenunterschrift Rechtssicherheit zu verschaffen, bringt die BaFin mit dem Verweis auf die Diskussion dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchaus zum Ausdruck. Im Ergebnis ist aber nun einmal maßgebend, was der Gesetzgeber schließlich festgelegt hat. Und im Gesetz ist lediglich die Unterschrift des Beraters vorgesehen.

All das ist vermutlich Wasser auf die Mühlen der Verbraucherschützer. Schließlich deckt sich die Kritik der Aufsichtsbehörde in allen wesentlichen Punkten mit dem, was etwa die Verbraucherzentrale Nord-rhein-Westfalen als Ergebnis einer Stichprobe schon im März angemerkt hatte (siehe bank und markt 4/2010, Seite 9). Dies als "Ritterschlag" für die Verbraucherschützer zu verstehen, wäre sicher übertrieben. Dass die Aufsicht letztlich zu den gleichen Ergebnissen kommt, zeigt aber doch, dass die Verbraucherzentralen durchaus sachgerecht urteilen und nicht immer übers Ziel hinausschießen. Bedarf für weitergehende gesetzliche Regelungen, wie sie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen forderte, sieht die BaFin freilich nicht. Auch ohne derartige Verschärfungen mahnt sie jedoch Verbesserungen bei den Banken an, um die Dokumentation in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise vorzunehmen. Und sie wird im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 36 WPHG "nachhalten, ob die Institute geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentation der Anlageberatung ergriffen haben". sb

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