Vermerkt

Zentralbanken: Beschlüsse des EZB-Rats: (ohne Zinsbeschlüsse)

Marktoperationen: Am 30. Mai 2014 beschloss der EZB-Rat, auch über den 31. Juli 2014 hinaus liquiditätszuführende Geschäfte in US-Dollar mit siebentägiger Laufzeit anzubieten. Eine mit anderen Zentralbanken abgestimmte Erklärung wurde am 17. Juni 2014 veröffentlicht. Die entsprechende Pressemitteilung ist auf der Website der EZB abrufbar. Ein unverbindlicher Zeitplan für die liquiditätszuführenden Geschäfte in US-Dollar in den kommenden drei Monaten wird monatlich auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 5. Juni 2014 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss zu Änderungen des Rechtsrahmens des Eurosystems hinsichtlich der Anwendung eines Negativzinssatzes für die Einlagefazilität (EZB/2014/23 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven). Damit werden insbesondere die nötigen Änderungen der Vorschriften zur Verzinsung von Ein lagen, Guthaben und Überschussreserven, die in den Leitlinien EZB/2011/14, EZB/2012/27 und EZB/2014/9 enthalten sind, vorgenommen. Außerdem verabschiedete der EZB-Rat a) die Leitlinie EZB/2014/25 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Target-2), b) die Leitlinie EZB/2014/22 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken sowie c) den Beschluss EZB/2014/24 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Diese Rechtsakte wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Ebenfalls am 5. Juni 2014 beschloss der EZB-Rat, die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems mit dreimonatiger Laufzeit so lange wie erforderlich, mindestens jedoch bis zum Ende der im Dezember 2016 endenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems als Mengentender mit Vollzuteilung abzuwickeln. Außerdem legte der EZB-Rat fest, nach den am 10. Juni 2014 zuzuteilenden Geschäften die Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems mit einer Sonderlaufzeit von der Dauer einer Erfüllungsperiode einzustellen und die wöchentliche Feinsteuerungsoperation zur Neutralisierung der im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte zugeführten Liquidität auszusetzen. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde an diesem Tag auf der Website der EZB veröffentlicht.

Darüber hinaus beschloss der EZB-Rat am 5. Juni 2014 die Durchführung einer Reihe von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs), die der Verbesserung der Kreditvergabe der Banken an den nichtfinanziellen privaten Sektor des Euroraums (ohne Wohnungsbaukredite an private Haushalte) dienen sollen. Weitere Informationen zu den technischen Merkmalen dieser Geschäfte sind einer Pressemitteilung zu entnehmen, die am selben Tag auf der Website der EZB veröffentlicht wurde.

Um die Wirksamkeit der obengenannten GLRGs zu verbessern und dafür zu sorgen, dass den Banken genügend Sicherheiten für die Teilnahme an dem System zur Verfügung stehen, beschloss der EZB-Rat am 5. Juni 2014 die bestehende Ausweitung der Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, insbesondere die Möglichkeit der Hereinnahme zusätzlicher Kreditforderungen (Additional Credit Claims), bis mindestens September 2018 beizubehalten.

Am 5. Juni 2014 beschloss der EZB-Rat geldpolitische Sondermaßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des geldpolitischen Transmissionsmechanismus. Konkret geht es darum, die Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit Out-right-Käufen von Asset Backed Securities (ABS) zu verstärken. Nähere Informationen sind der Pressemitteilung über die GLRGs zu entnehmen.

Stellungnahme zu Rechtsvorschriften:

Am 22. Mai 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Begrenzung von Barzahlungen und -einnahmen in Rumänien (CON/2014/37) auf Ersuchen der Banca Nationala a României. Am 26. Mai 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Vergütung der Mitarbeiter und Mitglieder der Beschlussorgane der Banca d'Italia und zur Besteuerung ihrer neubewerteten Aktien (CON/2014/38) auf Ersuchen des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums.

Am 27. Mai 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Zugang der Öffentlichkeit zu spezifischen Informationen in Bezug auf die notleidenden Kredite bestimmter Banken in Slowenien (CON/2014/39) auf Ersuchen des Präsidenten des slowenischen Parlaments. Vom 30. Mai 2014 datiert eine Stellungnahme des EZB-Rates zur Organisation, Beaufsichtigung und Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten in Spanien (CON/ 2014/40) auf Ersuchen des spanischen Staatssekretärs für Wirtschaft und Unternehmensunterstützung.

Am 6. Juni 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Anforderungen an die kurzfristige Liquidität von Kreditinstituten in Ungarn (CON/2014/41) auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank. Am 11. Juni 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Verzinsung von Mindestreserveguthaben in Litauen ( CON/2014/42) auf Ersuchen der Lietuvos bankas.

Internationale und europäische Zusammenarbeit: Am 17. Juni 2014 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des 13. Berichts über die internationale Rolle des Euro (The international role of the euro). In dem jährlich erscheinenden Bericht wird untersucht, wie sich die Verwendung des Euro durch Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets im Vorjahr entwickelt hat. Er wird zusammen mit einer Pressemitteilung am 16. Juli 2014 auf der Website der EZB veröffentlicht.

Corporate Governance: Am 30. Mai 2014 bewilligte der EZB-Rat eine Verlängerung des Mandats der Mitglieder des T2S-Vorstands um weitere sechs Monate bis zum 31. Januar 2015; das Mandat wäre andernfalls im Juli 2014 ausgelaufen. Bankenaufsicht: Am 2. Juni 2014 erließ der EZB-Rat die Verordnung EZB/2014/26 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung gemäß Artikel 25 Absatz 5 der SSM-Verordnung des Rates. Diese Schlichtungsstelle soll die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherstellen und Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rats gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums beilegen. Die Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

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