BGH zu Rückforderung von Miet-Sozialleistungen

Ein Mann, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt hatte, war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung, die einer privaten Hauseigentümerin in Berlin gehörte. Er hatte schon zuvor Leistungen nach Maßgabe des SGB II bezogen, aus denen er noch die Wohnungsmiete für September 2018 bezahlte. Ab dem Folgemonat übernahm das zuständige Jobcenter die Mietzahlungen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mann von der Vermieterin Teilrückzahlung der gezahlten …

Dieser Artikel ist Teil unseres Online-Abo Angebots.


X