Recht und Steuern

Zurückbehaltungsrecht?

Wer eine Immobilie vermietet, der geht damit auch einige Verpflichtungen ein. So muss er dafür sorgen, dass er das Gebäude stets in einem vertragsgemäßen Zustand erhält. Eventuelle Mängel muss er beseitigen lassen, sonst haben die Mieter das Recht, ihre Zahlungen zu kürzen. Doch eines ist unbedingte Voraussetzung, ehe man als Betroffener eine solche Minderung durchführt: Der Eigentümer muss über den Mangel informiert worden sein.

Genau das war bei einem Rechtsstreit in Berlin nicht der Fall gewesen. Die Mieter hatten über Monate hinweg einen Teil ihrer Zahlungen zurückbehalten, weil die Wohnung von Schimmelpilz befallen war. Der Eigentümer erfuhr allerdings erst über die Mietminderung von der Sache. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs - Aktenzeichen VIII ZR 330/09 - kommt ein Zurückbehaltungsrecht der Mieter an Mietzahlungen nicht in Betracht. Denn das Zurückbehaltungsrecht diene ja gerade dazu, auf den Vermieter Druck auszuüben. So lange er allerdings gar nichts von den Zuständen in der Wohnung wisse, sei es aber auch nicht erforderlich und gestattet, ihn auf diese Weise unter Druck zu setzen. Die Konsequenz für alle Mieter: zunächst einen Mangel anzeigen und erst dann Geld zurückhalten, wenn der Eigentümer auf diese Meldung nicht reagiert hat.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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