Recht und Steuern

Offenbarungspflichten

Ein Architekt muss es dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Sanierung eines Doppelhauses, dessen Überwachung ein Architekt vertraglich übernommen hatte. Nach Erledigung der Bauarbeiten stellte er seine Honorarrechnung, ohne gegenüber dem Auftraggeber irgendwelche Besonderheiten zu erwähnen. Erst acht Jahre später stellte sich heraus, dass eine vom Bauunternehmer abgerechnete "Dampfsperre" zwischen Außen- und Innenwand der Immobilie überhaupt nicht eingebaut worden war. Dadurch konnte Tauwasser eindringen und Schäden an dem Gebäude verursachen. Der Architekt hatte den Einbau der Dampfsperre nicht kontrolliert. Das Schweigen darüber betrachtete der Eigentümer der Immobilie als arglistiges Verhalten.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs - Aktenzeichen VII ZR 46/09 hätte der Architekt wenigstens im Nachhinein mitteilen müssen, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist, wenn er sich bewusst war, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. (Infodienst Recht und Steuern der LBS

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