Recht und Steuern

Leinenpflicht für große Hunde

Wohnungseigentümer müssen bei der Tierhaltung auf berechtigte Interessen der Mitbewohner Rücksicht nehmen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 Wx 22/08 dem Besitzer eines Bernhardiners verboten, den Hund im gemeinschaftlichen Garten der Wohnanlage frei umherlaufen zu lassen. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Gemeinschaftsordnung die Tierhaltung nicht einschränkte. Bei einem großen Hund bestehe die Gefahr, dass im Garten spielende Kinder gefährdet werden oder Angst bekommen, führte das Gericht in der Entscheidung aus. Der Hund dürfe sich daher im Garten nur aufhalten, wenn er an einer höchstens drei Meter langen Leine angeleint und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werde.

(Wüstenrot)

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