Recht und Steuern

Haftung des Baustoffhandels

Großzügige Gewährleistungsfristen bescheren im Falle der späteren Feststellung eines Warenmangels den Baumärkten und anderen Baustofflieferanten, die mit Verbrauchern Geschäfte machen, neue Haftungsrisiken. Denn im Juni 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des Bundesgerichthofs revidiert.

Bisher galt laut Bundesgerichtshof (BGH) unter Aktenzeichen VIII ZR 211/07: Zwar hat der Verbraucher einen Anspruch auf mangelfreie Ware und damit auf entsprechenden Ersatz, doch die Kosten für eine erneute Beauftragung eines Handwerkers gehen zu seinen Lasten. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsbesitzer selbst eingekauften Parkettboden durch einen Handwerker verlegen lassen. Erst nach getaner Arbeit wurden Schäden am gekauften Bodenmaterial erkennbar. Der Käufer verlangte daraufhin vom Holzhändler den Austausch des Parkettbodens. Für dieses Begehren sah der BGH keine Rechtsgrundlage, sodass er es zurückwies.

Nach der EuGH-Entscheidung (Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) haftet der Baustoffhändler im vorliegenden Fall nicht nur für die Mängelfreiheit der Ware, sondern ist auch zur Erstattung der Kosten für die erneute Beauftragung eines Handwerkers verpflichtet.

(Eimer Heuschmid Mehle)

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