Recht und Steuern

Fristlose Kündigung

Häufig machen Vermieter bei Zahlungsverzug ihres Mieters den Fehler,
nach Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen (Zahlungsverzug von
mindestens zwei Monatsmieten) lediglich fristlos aus wichtigem Grund
wegen Zahlungsverzuges zu kündigen und Zahlungssowie Räumungsklage zu
erheben. Dies führt im Wohnraummietrecht dazu, dass, wenn der Mieter
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Räumungsklage den Mietrückstand ausgleicht, die fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund unwirksam wird beziehungsweise ihre Wirkungen
entfallen.
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Daher sollten Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters nicht nur
außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges
kündigen, sondern gleichzeitig auch ordentlich fristgerecht wegen
vertragswidrigen Gebrauchs. Die neuere Rechtsprechung der Ober- und
Instanzgerichte erkennt an, dass in der Nichtzahlung der Miete bei
Wohnraummiete ein vertragswidriger Gebrauch liegt, der einen
Kündigungsgrund darstellt.
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Selbst wenn der Mieter innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der
Räumungsklage die rückständige Miete ausgleicht, entfällt zwar die
Wirkung der fristlosen Kündigung, nicht jedoch diejenige der
ordentlichen fristgerechten Kündigung. Der Mieter hat keine Chance,
sich gegen die Kündigung durch Ausgleich der Zahlung zur Wehr zu
setzen. (DVMI Deutsche Vermieter Inkasso GmbH)

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