Recht und Steuern

Astbruch auf dem öffentlichen Parkplatz

Es gibt Unfälle, für die rechtlich niemand verantwortlich gemacht werden kann, weil es sich um die Folge unvorhersehbarer Naturgewalten handelt. Und es gibt vermeidbare Unfälle, die nur deswegen entstehen konnten, weil ein Verkehrssicherungspflichtiger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Zwischen diesen beiden Varianten musste ein Gericht entscheiden, nachdem ein abgebrochener Ast eines Baumes ein darunter geparktes Auto erheblich beschädigt hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber des Pkw seine Limousine der gehobenen Mittelklasse auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz unter einer Pappel abgestellt. Ein größerer Ast dieses Baumes war herabgestürzt und hatte den Lack des Fahrzeugs beschädigt.

Der Betroffene forderte vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Pappel stand, gut 1 200 Euro Reparatur- und knapp 400 Euro Gutachterkosten. Die Begründung: Der abgebrochene Ast sei morsch gewesen. Den schlechten Zustand des Baumes habe man auch von außen erkennen können.

Der Eigentümer hätte dagegen einschreiten und den Baum rechtzeitig beschneiden müssen, um die Gefahren zu minimieren. Das bestritt der Beklagte. Weniger als ein Jahr zuvor habe ein Sachverständiger die Pappel begutachtet und nichts Bedenkliches festgestellt.

Unter Aktenzeichen 12 U 103/10 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe zugunsten des Grundstückseigentümers. Selbst wenn es sich um eine Pappel handle - eine Baumart, bei der auch gesunde Äste überraschend brechen können - bestehe keine Pflicht zur vorsorglichen Beschneidung.

Das sei nur dann nötig, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefahr bestünden. Davon könne man hier nicht sprechen. Ein gelegentlicher natürlicher Astbruch gehöre zu den hinzunehmenden Lebensrisiken. Die Wahrscheinlichkeit, dadurch zu Schaden zu kommen, sei "wesentlich geringer" als andere Gefahren im Straßenverkehr.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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