Das Bundeskartellamt erhebt keine Einwände gegen die von der Deutschen Kreditwirtschaft beabsichtigte Weiterentwicklung des Bezahlsystems Giropay. Im Jahr 2020 hatte die Wettbewerbsbehörde bereits für die Zusammenlegung von Giropay, Paydirekt und Kwitt unter der einheitlichen Marke Giropay grünes Licht gegeben. Im zweiten Schritt ist nun eine Stärkung der Rolle des Gemeinschaftsunternehmens Paydirekt GmbH als zentrale Anbieterin des Bezahlsystems Giropay geplant. Sie soll die zur Teilnahme am Giropay-System erforderlichen Verträge und Entgelte gestalten, womit eine zentralisierte Preissetzung einhergeht. Zudem soll die Paydirekt GmbH die Verwendung der digitalen Girocard zur Autorisierung von Zahlungen über Giropay flächendeckend ermöglichen und zu diesem Zweck eine entsprechende Zulassung im Girocard-System erhalten. „Gegen diese zentralisierte Ausrichtung des Giropay-Geschäftsmodells bestehen keine wettbewerblichen Bedenken. Als Internet-Bezahlverfahren steht Giropay im Wettbewerb zu starken Anbietern wie Paypal, Visa oder Mastercard“, so Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes.
Einspruch erhoben hatte das Bundeskartellamt hingegen gegen die ursprünglichen Pläne der Kooperationsbeteiligten, ihre Investitionen in Giropay durch eine Exklusivitätsvereinbarung abzusichern. Nachdem auf diese ursprünglich geplante Exklusivitätsbindung an das gemeinsame Projekt im Zuge der Weiterentwicklung verzichtet wurde, haben die Wettbewerbshüter nun die Pläne abgesegnet. „Wirtschaftlicher Fortschritt wird entscheidend durch Innovationen und Markteintritte vorangetrieben. Etablierte Zahlungssysteme, große Digitalkonzerne und auch Fintechs entwickeln laufend neue oder verbesserte Angebote für das digitale Bezahlen. Was heute noch eine einfach gestaltete Wallet ist, kann morgen zu einem umfassenden Bezahlsystem mit breitem Funktionsumfang werden. Für einen Markteintritt in Deutschland oder eine Erweiterung der angebotenen Funktionalitäten könnten einige Giropay-Wettbewerber auf Kooperationspartner aus der deutschen Kreditwirtschaft angewiesen sein. Mit dem Verzicht auf die Exklusivitätsklausel wird sichergestellt, dass derartige Innovationen nicht durch eine kartellrechtlich problematische Selbstbindung der gesamten Deutschen Kreditwirtschaft behindert werden“, erklärt der Kartellamtspräsident Andreas Mundt.